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Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

    Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

    Die Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung, sofern nicht die stiftende Person in der Satzung einem anderen Organ das Recht zur Satzungsänderung verliehen hat. Das zuständige Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

    Je nach Art der Änderung müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein (die stiftende Person kann allerdings in der Satzung abweichende Regelungen festlegen):

    • Änderungen, durch die der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Stiftungszweck erheblich beschränkt wird:

    Notwendig ist, dass entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

    • Änderungen des Stiftungszwecks in anderer Weise oder Änderung anderer prägender Satzungsbestimmungen (z. B. Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens):

    Notwendig ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und dass die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

    • Sonstige Änderungen:

    Notwendig ist, dass diese Änderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

    Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

    Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    geänderte Satzung der Stiftung

    Kosten

    25,00 bis 1.500 Euro

    Ausnahme: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen keine Kosten an.

    Hinweise

    Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach den genannten Maßstäben ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.

    Rechtsgrundlage

    • § 6 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Satzungsänderung)
    • § 14 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung)
    • § 87 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zweckänderung, Aufhebung)

    Freigabevermerk

    • 11.09.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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