Prämie für die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum - Wiedervermietungsprämie
Maßnahme:
· Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum
Förderhöhe:
· Zwei Nettokaltmieten, max. 2.000,00 Euro je vermieteter Wohnung
Voraussetzungen:
· Leerstand zum Zeitpunkt der Wiedervermietung mindestens 6 Monate (Nachzuweisen durch z. B. alte Mietverträge, sowie einer schriftlichen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben)
· Vor Wiedervermietung muss eine kommunale Beratung erfolgen
· Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss ein unbefristeter oder ein auf mindestens ein Jahr befristeter Mietvertrag unterschrieben vorliegen
Antragsstellung:
· Innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses
Benötigte Unterlagen:
· Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsadresse, der Nettomonatskaltmiete, Mietbeginn, vertraglich vereinbarte Mietdauer und Vertragsdatum inkl. Unterschriften
· Angaben zur Dauer des Leerstandes
Ende der Förderung:
· 31.12.2026
Prämie für die Aktivierung von zusätzlichem Wohnraum - Beratungsprämie
Maßnahme:
· Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit
Förderhöhe:
· 400,00 Euro je durchgeführter Beratung, einmalig je Gebäude
Ausschluss:
· Bei bereits laufendem Baugenehmigungsverfahren
· Noch nicht fertiggestellte Gebäude
Voraussetzungen:
· Beratung vor der Antragstellung
· Dokumentation im bereitgestellten Beratungsprotokoll
· Beratung durch einen Architekten
· Kommune hat bei der Beratung mitgewirkt
Antragsstellung:
· Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Beratung
Benötigte Unterlagen:
· Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Beratungsprotokoll
Ende der Förderung:
· 31.12.2026
Wohnflächenbonus - Flächenbonusprämie
Maßnahme:
· Wohnungwechsel mit einer Wohnflächenreduktion von mind. 15 m²
Förderhöhe:
· 3.000 € Grundprämie + 100 €/m² über 15 m² hinaus, max. 7.500 € pro Fall
Ausschluss:
Die Prämie wird nur einmalig je erfolgreich initiiertem Wohnungswechsel gewährt. Eine mehrfache Prämierung bezogen auf einen Mehrpersonenhaushalt oder eine Wohngemeinschaft ist ausgeschlossen.
Voraussetzungen:
Die Gewährung der Prämie „Wohnflächenbonus BW“ setzt voraus, dass
• der Wohnungswechsel durch eine kommunale Aktivität bspw. im Bereich der Beratung und Vermittlung zustande kommt,
• der Wohnungswechsel eines Privathaushaltes innerhalb des Gemeindegebietes erfolgt,
• der Wohnungswechsel eine Wohnflächenreduzierung um mindestens 15 m² nach sich zieht,
• der im Mietvertrag geregelte Mietbeginn der freiwerdenden Mietwohnung älter als sechs Monate ist,
• der zukünftige Mietvertrag unbefristet oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristet ist,
• der Wohnungswechsel nachweislich (Bundesmelderecht) erfolgt ist.
Antragsstellung:
· Der Antrag auf die kommunale Förderprämie ist durch die Vermieter*innen bei der Gemeinde Sexau zu stellen, die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
· Das Erstgespräch („kommunale Aktivität“) wird beim Bürgermeister, Herr Mench geführt.
Benötigte Unterlagen:
• Darstellung der kommunalen Aktivität, die zum Wohnungswechsel geführt hat;
• Angaben zur alten Mietwohnung mit Wohnungsadresse, Wohnfläche, Nettomonatskaltmiete, Anzahl der Haushaltsmitglieder;
• Angaben zur neuen Mietwohnung mit Wohnungsadresse, Wohnfläche, Nettomonatskaltmiete, Anzahl der Haushaltsmitglieder;
• Mietbeginn und Mietende des alten Mietvertrags;
• Mietbeginn des neuen Mietvertrags und eventuell Mietdauer bei befristeten Mietverträgen.
Ende der Förderung:
· 31.12.2026
Ihr Ansprechpartner
Bei Fragen zu den verschiedenen Prämien, wenden Sie sich gerne an:
Bürgermeister Hendrik Mench
Telefon: 07641 9268-10
E-Mail: mench@sexau.de
Ausführliche Hinweise zu den Förderprogrammen finden Sie auch unter folgendem Link: Förderhinweise / Prämienkatalog (bitte anklicken) (248 KB)
