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Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen

    Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, müssen

    • der Betrieb dafür geeignet sein und
    • Sie als ausbildende Person die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Dazu zählen auch Kenntnisse über
      • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
      • das Berufsausbildungsverhältnis,
      • die Planung von Berufsausbildungen und
      • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

    Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

    • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil sie einschlägig vorbestraft sind) oder
    • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

    Ihre Eignung für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen Sie nach den je nach Beruf unterschiedlichen Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

    Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer wacht darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Person sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

    Zuständige Stelle

    die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

    Architektenkammer Baden-Württemberg
    Handwerkskammer Freiburg
    Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
    Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
    Landesärztekammer Baden-Württemberg
    Landestierärztekammer Baden-Württemberg
    Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
    Notarkammer Baden-Württemberg
    Rechtsanwaltskammer Freiburg
    Regierungspräsidium Freiburg
    Steuerberaterkammer Südbaden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie besitzen die beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten , die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

    Über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen Sie, wenn Sie z.B. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

    Sie besitzen die berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, wenn Sie

    • eine Prüfung bestanden haben nach einer Ausbilder-Eignungsverordnung, die vor Inkrafttreten der aktuell gültigen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) am 01.08.2009 gegolten hat oder
    • eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen haben durch
      • eine Meisterprüfung oder
      • eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz.

    Hinweis: Sie können sich von der Prüfung befreien lassen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auf den Internetseiten der zuständigen Stelle zum Download zur Verfügung.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

    Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

    Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Für die Prüfung müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Die Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 27 - 33 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal)
    • § 76 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Überwachung, Beratung)
    • Ausbilder-Eignungsverordnung

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.06.2018 freigegeben.

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