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Denkmalbuch - Einsicht nehmen

    Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

    Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.

    Wenn Sie wissen wollen, ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als

    • Eigentümerin und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
    • an einem Kauf eines Kulturdenkmals interessierte Personen.

    Auch ein wissenschaftliches Interesse kann ausreichen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
      • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt

    Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.

    Rechtsgrundlage

    • § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.

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