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Aktuelle Seite: Startseite Aktuelles Mitteilungen

Öffentliche Bekanntmachung des Beregnungsverbandes Mittlere Elz (15. Januar 2021)

Erörterungstermin Beregnungsverband Mittlere Elz
Der ursprünglich vorgesehene Erörterungstermin im März 2020 musste coronabedingt verschoben werden.
Die von den Gutachterbüros erstellten Ergänzungsunterlagen zur Hydrogeologie und zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurden am 15.12.2020 vorgelegt. Diese Unterlagen werden voraussichtlich zu Beginn 2021 öffentlich bekannt gemacht. Nach Ablauf einer erneuten Einwendungsfrist ist ein Erörterungstermin vorgesehen. Diesen Termin werden wir rechtzeitig öffentlich bekanntmachen.

Bekanntmachungstext (bitte anklicken) (66 KB)

Erläuterungsbericht und Berechnungen zum Beregnungskonzept (bitte anklicken) (2,9 MB)
Karte (bitte anklicken) (24,7 MB)
Hydrogeologisches Gutachten (bitte anklicken) (7,9 MB)
Umweltverträglichkeitsvorprüfung - Erläuterungsbericht (bitte anklicken) (10,9 MB)

Monitoringkonzept für die Entnahme von Beregnungswasser sowie Maßnahmen zur Eigenkontrolle, Beweissicherung und Dokumentation (bitte anklicken) (6,3 MB)
Umweltverträglichkeitsvorprüfung (bitte anklicken) (600 KB)
Karte zum Gutachten (bitte anklicken) (5,8 MB)
Ergänzungsbericht - Auswertung von Pumpversuchen, Bestimmung individueller Brunnenreichweiten für die Beregnungsbrunnen (bitte anklicken) (4,7 MB)

Zentrales Anmeldeverfahren ab Januar für die Kindertageseinrichtungen in Sexau (27. Dezember 2020)

Liebe Eltern,

ab Januar 2021 wird es ein zentrales Anmeldeverfahren für die gesamten Kindertageseinrichtungen in Sexau geben. Die Anmeldetage für das Kindergartenjahr 2021/2022 finden vom 13. bis 24. Januar 2021 statt.
Bitte beachten Sie: Auch Kinder, die bereits auf einer Warteliste stehen, müssen erneut angemeldet werden. Die bisherigen Wartelisten werden nicht mehr berücksichtigt!
Die Anmeldeformulare für die U3- und Ü3- Betreuung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Sexau unter Gemeinde --> Kinderbetreuung.  
Die Anmeldungen geben Sie bitte bis zum 24. Januar 2021 im Rathaus Sexau, Frau Bergmann, Dorfstraße 61, 79350 Sexau ab. Gerne können Sie das Formular in den Briefkasten des Rathauses einwerfen.
 
Die Einrichtung, bei der Ihr Kind aufgenommen wird, wird sich spätestens Anfang April mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Lena Bergmann unter der Telefonnummer: 07641 9268-20 oder per E-Mail an: bergmann@sexau.de.
 
Herzlichen Dank!
Ihre Gemeindeverwaltung

Vermarktungsbeginn für drei Baugrundstücke (10. Dezember 2020)

badenovaKONZEPT, ein Tochterunternehmen von sieben regionalen Sparkassen und der bnNETZE GmbH, kündigt zusammen mit der Gemeinde Sexau den Vermarktungsbeginn für drei Baugrundstücke zur Errichtung von Geschosswohnungsbau im Baugebiet „Moos III, 2. Bauabschnitt“ in Sexau an: Die badenovaKONZEPT GmbH & Co. KG bietet im zweiten Bauabschnitt des Baugebietes „Moos III“ der Gemeinde Sexau drei voll erschlossene Bauplätze zur Errichtung von Geschosswohnungsbau mit insgesamt bis zu 30 Wohneinheiten in fünf Punkthäusern zum Erwerb an.Der Zeitplan sieht vor, dass die Erschließungsarbeiten des zweiten Bauabschnitts bis voraussichtlich Herbst 2021 soweit abgeschlossen sind, dass anschließend mit dem Hochbau begonnen werden kann.Auf der Homepage der badenovaKONZEPT (https://badenovakonzept.de/projekte/aktuelle-projekte-wohnbau-k-z/) finden Sie den rechtswirksamen Bebauungsplan für das Baugebiet sowie einen Übersichtsplan mit den Bauplatzgrößen.Der Gemeinderat hat im Herbst 2020 die Kriterien und Wünsche für die Vergabe der drei Baugrundstücke an Investoren festgelegt und somit die Grundlage für die Ausschreibung geschaffen. Die Kriterien und Wünsche der Gemeinde Sexau zur Vergabe der drei Baugrundstücke finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen, welche Sie auf Anfrage von der badenovaKONZEPT, Frau Teresa Erath (E-Mail an teresa.erath@badenovakonzept.de) oder von der Gemeinde Sexau, Herrn Bürgermeister Michael Goby (E-Mail an goby@sexau.de), erhalten. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bis zum 30.03.2021 unter Beilage der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Unterlagen an: badenovaKONZEPT GmbH & Co. KG, Frau Teresa Erath, Zita-Kaiser-Str. 5, 79106 Freiburg.
Weitere Informationen finden Sie hier (bitte anklicken) (798 KB)

Maskenpflicht im Rathaus (03. November 2020)

Besuche im Rathaus Sexau nach Terminvereinbarung möglich AB DEM 11. MAI GILT MUND-NASENSCHUTZ  Ab Mai müssen Besucherinnen und Besucher des Rathauses in Sexau einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Damit soll, ähnlich wie bei Fahrten mit Bus und Bahn oder beim Einkaufen das Risiko einer Coronavirus-Infektion gesenkt werden. Diese Regelung gilt ab Montag, 11. Mai 2020. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen beim Kontakt mit den Besucherinnen und Besuchern einen Mund-Nasen-Schutz. Mund- und Nasenschutz sind gegen Erstattung des Selbstkostenpreis im Rathaus zu erhalten.Im Meldeamt wurde zur Einhaltung des Infektionsschutzes auch ein Spritzschutz mit transparenter Plexiglas-Schutzwand errichtet. Unabhängig vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch weiterhin, bei Kontakten mit anderen Menschen einen Abstand von möglichst 1,50 Meter einzuhalten.Besuche im Rathaus sind nach vorheriger Terminabsprache möglich. Besucherinnen und Besucher werden vor einer persönlichen Beratung oder Besprechung um eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern gebeten.Die Telefonnummern sind im Sexauer Boten, im Monitor am Rathaus sowie auf der Internetseite der Gemeinde Sexau in der Rubrik „Rathaus/Ämter“ veröffentlicht.Die Besucherregelung während der Corona-Krise wird unter Berücksichtigung der Corona-Verordnungen des Landes der jeweiligen Lage angepasst.
Weitere Informationen finden Sie hier: Verfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (bitte anklicken) (58 KB)

Corona Virus aktuell (03. November 2020)

Update zum 02.11.2020
Konsolidierte Fassung der CoronaVO vom 02.11.2020 (bitte anklicken) (337 KB)

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Update zum 23.10.2020
Nachdem im Landkreis Emmendingen die Zahl der Neuansteckungen mit Covid-19 in der sogenannten 7-Tages-Inzidenz den kritischen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten hat, ist die Zuständigkeit zum Erlass von Allgemeinverfügungen von den Ortspolizeibehörden auf das Landratsamt übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat das Landratsamt am Freitag, 23. Oktober, eine weitere Allgemeinverfügung erlassen.
Demnach gilt im Landkreis Emmendingen eine Sperrzeit für Gastronomiebetriebe ab 23:00 Uhr. Diese endet um 06:00 Uhr. Während der Sperrzeit gilt für Gaststätten und gastgewerbliche Einrichtungen gemäß dem Gaststättengesetz auch ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol, das insbesondere auch für Tankstellen gilt. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 8. November 2020 befristet. Sie tritt schon davor außer Kraft, wenn der 50-er-Wert der sogenannten 7-Tages-Inzidenz im Landkreis mindestens sieben Tage lang ununterbrochen unterschritten wird.
Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung, also am Samstag, 24. Oktober 2020 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier: Allgemeinverfügung über eine Sperrstunde für gastronomische Betriebe und über ein Alkoholverkaufsverbot während der Sperrstunde zur Eindämmung und zur (323 KB)
Bekämpfung der weiteren Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 (323 KB)

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Update zum 22.10.2020
Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zum Verbot von Ausschank und Konsum von Alkohol bei Sportwettkämpfen und -wettbewerben
Mit einer sogenannten Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 hat das Landratsamt Emmendingen den Ausschank und den Konsum von alkoholhaltigen Getränken bei Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben untersagt. Dieses Verbot gilt auch vor und nach den Wettkämpfen auf dem gesamten Gelände der jeweiligen Sportstätte oder Sportanlage, solange sich dort anlässlich des Wettkampfes Zuschauer oder Sportler aufhalten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe in privatem Raum, an denen - einschließlich Zuschauern -  nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 23. Oktober 2020, in Kraft.
„Der Sport erfüllt auch im Landkreis Emmendingen eine ganz bedeutende gesellschaftliche Funktion. Es ist wichtig, dass gerade in Corona-Zeiten sportliche Betätigung stattfinden kann. Das Landratsamt sieht sich deshalb veranlasst, bei sportlichen Wettkämpfen Schutzvorkehrungen zu treffen, um Situationen zu vermeiden, die eine Verbreitung des Corona-Virus begünstigen“, so Landrat Hanno Hurth.
Auch im Landkreis Emmendingen ist es in den vergangenen Tagen zu einem deutlichen Anstieg von gemeldeten Neuinfektionen gekommen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Konsum alkoholhaltiger Getränke gerade bei größeren Sportveranstaltungen dazu beitragen kann, dass die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln nicht mehr eingehalten werden. Das Landratsamt weist ferner darauf hin, dass dieses Verbot des Ausschanks und des Konsums von alkoholhaltigen Getränken nach der einschlägigen Corona-Verordnung des Landes vom 8. Oktober 2020 bereits jetzt schon bei Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport gilt. Mit der Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 weitet das Landratsamt dieses Verbot auch auf den Amateurbereich aus. Dieses Verbot gilt ab Freitag nun für den gesamten Landkreis und für Wettbewerbe und Wettkämpfe aller Sportarten.
Bereits zum vergangenen Dienstag, 20. Oktober 2020 hatte das Landratsamt beim Fußballspiel der Regionalliga Südwest des Bahlinger Sportclub e. V. gegen den TSV SCHOTT Mainz e. V. eine entsprechende Einzelverfügung erlassen.
Im Landkreis Emmendingen sind die Fallzahlen an Covid-19-Infektionen so stark angestiegen, dass am Sonntag, 18. Oktober 2020 und erneut am Mittwoch, 21. Oktober 2020, die sogenannte 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde. Am Mittwoch, 21. Oktober 2020 lag die 7-Tages-Inzindenz bei 54,1. Das Landratsamt ist nach den einschlägigen Verordnungen des Sozialministeriums befugt, bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz über 50 zusätzliche verschärfende Regelungen gegenüber der Corona-Verordnung des Landes zu erlassen. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Allgemeinverfügung über ein Alkoholverbot bei Sportwettkämpfen und Sportwettbewerbenzur Eindämmung und zumSchutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 (152 KB)

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Update zum 19.10.2020
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) (bitte anklicken) (326 KB)

Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:

·Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht,    dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
·Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
·Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
·Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

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Update zum 30.09.2020
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (bitte anklicken) (79 KB)

Wesentliche Änderungen:
·Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
·Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
·Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
·Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
·Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
·Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
·Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
·Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
·Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
·Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.


Update zum 06.08.2020
Neue Corona Verordnung - konsoldierte Fassung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) (bitte anklicken) (311 KB)


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Update zum 23.06.2020
Neue Corona-Verordnung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) (bitte anklicken). (299 KB)
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Update zum 16.06.2020
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs
CoronaVO vom 16. Juni 2020 Schhulbetrieb (bitte anklicken) (29 KB)

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Update zum 08.06.2020
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einzelhandel
Änderungen der CoronaVO im Einzelhandel (bitte anklicken) (14 KB)
Konsoldierte Fassung der CoronaVO im EInzelhandel (bitte anklicken) (47 KB)

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus auf privaten Veranstaltungen
CoronaVO bei privaten Veranstaltungen (bitte anklicken) (25 KB)

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Update zum 05.06.2020
Neuerungen im Bereich Gottesdienste und Bestattungen
Nachstehend erhalten Sie die Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen vom 3. Mai 2020, geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2020.
Die geänderte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten

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Update zum 03.06.2020
Neuerungen zu Veranstaltungen
Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (30 KB)

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Update zum 02.06.2020
Weitere Öffnungen: Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
-  Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.
-  Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
-  Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
-  Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.
Änderung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 09.05.2020 (151 KB)

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Update zum 27.05.2020
Ab 26.05.2020 - Treffen im privaten RaumKünftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
Veranstaltungen:-  Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
-  Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
-  Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
Änderung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 09.05.2020 (250 KB)

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Update zum 18.05.2020
Die 1. ÄnderungsVO der konsolidierter Fassung der CoronaVO vom 09.05.2020 (bitte anklicken) (240 KB)
Baden-Württemberg geht einen weiteren vorsichtigen Schritt bei der Lockerung der Corona-Verordnung. Die Kinderbetreuung wird in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausgeweitet. Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und die Fahrgastschifffahrt darf wieder den Betrieb aufnehmen.

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Update zum 14.05.2020
Die gemeinsame Pressemitteilung von Kultusministerium, Städtetag, Gemeindetag und Landkreistag zur schrittweisen Öffnung von Kitas und Kindertagespflege finden Sie hier:
Pressemitteilung zur Öffnung von Kitas und Kindertagespflege (bitte anklicken) (133 KB)

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Update zum 12.05.2020
Die Landesregierung hat eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen.
Die neuen Rechtsverordnung gilt ab sofort. Die bisherige Rechtsverordnung tritt außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) (158 KB)

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Update zum 10.05.2020
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege – CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege) (126 KB)

Neue Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) (89 KB)

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Update zum 04.05.2020
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert ( Siebte Rechtsverordnung)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 02. Mai 2020 (126 KB) (siebte Rechtsverordnung).

Baden-Württemberg hebt weitere Beschränkungen der Corona-Verordnung wieder auf. So dürfen etwa Spielplätze, Zoos, Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Der Entscheidung war eine Beratung von Bund und Ländern vorausgegangen.
Ab dem 4. Mai: Gottesdienste sind wieder erlaubt. Friseursalons und Fußpflege dürfen wieder öffnen. Schrittweiser Einstieg in außerschulische berufliche Bildung. Erste Öffnungsschritte bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen für Pflegeheimbewohner/innen sowie die Beschränkungen von Zahnärzten wird aufgehoben. Die Grenze von 800 Quadratmetern bei Einzelhandelsgeschäften entfällt.
Ab dem 6. Mai: Spielplätze dürfen wieder öffnen Zoos und Tierparks dürfen wieder öffnen. Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen.
Jeweils unter strengen Hygiene- und Schutzauflagen. Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetiksalons und andere körpernahe Dienstleistungen bleiben vorerst weiter geschlossen.
Weitere Maßnahmen: Erarbeitung von Konzepten für Schulen, Kindergärten, Sport, Gastronomie, Tourismus und Hotels.
Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht und Schließungen gelten zunächst weiter. Die Überprüfung erfolgt fortlaufend anhand des Infektionsgeschehens.
Die Landesregierung hebt die umstrittene 800-Quadratmeter-Regelung für den Einzelhandel auf. Die Regelung werde durch entsprechende Hygiene- und Sicherheitsregeln ausgeglichen.
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Update zum 27.04.2020
Maskenpflicht beim Einkaufen und im öffentlichen Personenverkehr
„Konkret heißt das: wir alle sind ab kommendem Montag verpflichtet, beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln Mund und Nase zu bedecken“, so Kretschmann. Damit sei ausdrücklich kein medizinischer Mundschutz gemeint, es genüge ein Schal, Tuch oder eine selbst gemachte oder gekaufte Stoffmaske.  „In diesen Zeiten ist das Tragen einer Alltagsmaske ein Symbol der Verantwortung; es zeigt, dass wir aufeinander Acht geben und alles tun, um die Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen“, betonte Kretschmann.  
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/landesregierung-beschliesst-maskenpflicht/

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Update 23.04.2020
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 23. April 2020 (120 KB) (sechste Rechtsverordnung).

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Update 23.04.2020
Anbei die neue Änderung der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung
Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels (144 KB) (bitte anklicken)

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Update 17.04.2020
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 17.April 2020) (74 KB) (fünfte Rechtsverordnung).

Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 17. April ergeben sich folgende vorsichtige Lockerungen. Hier finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.

Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.
In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.Bibliotheken – auch an Hochschulen.Archive.
Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden Sie hier veröffentlicht.

Geschlossen bleiben:
Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.
Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/


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Update 16.04.2020
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 09.April 2020 (71 KB)


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Update 02.04.2020
Das Kultusministerium hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften erlassen.
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten

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Update 23.03.2020
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020.
Corona-Verordnung der Landesregierung
Die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (81 KB) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab Montag, den 23. März 2020.

Insbesondere neu gilt:
Hier die konsolidierte Fassung vom 28.03.2020: Konsoldierte Fassung 28.03.2020 (bitte anklicken) (64 KB)
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten.

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Update 20. März 2020: Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21. März 2020:
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 20. März 2020) (PDF) (56 KB)

Das Wirtschaftsministerium hat eine Übersicht aller Geschäfte veröffentlicht, die gemäß der Corona-Verordnung geöffnet bleiben dürfen oder geschlossen werden müssen: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (PDF) (57 KB)

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Die Landesregierung hat am 17.03.2020 eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaV) erlassen.
Darin wird ein sofortiges Versammlungsverbot festgesetzt. Außerdem werden Regelungen zur Schließung von Einrichtungen, Verkaufsstellen des Einzelhandels und Beschränkungen von Gaststätten getroffen.
Diese Verordnung kann hier: CoronaVO vom 17.03.2020 (45 KB) als pdf-Datei heruntergeladen werden.
Über die Homepage des Sozialministeriums (Link anklicken) erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zum Corona-Virus.
Weitere nützliche Informationen stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereit.

Nachbarschaftshilfe - Tipps für Hilfesuchende (01. April 2020)

Gerade in der aktuellen Lage fragen sich viele Menschen, wie sie sich sicher und geschützt Hilfe, zum Beispiel für den Einkauf, die Abholung von Medikamenten oder den Hundespaziergang, organisieren können. Weil auch Haustürbetrüger diese Notlage ausnutzen könnten, empfiehlt die Polizei aufmerksam zu sein. Nähere Infos und Tipps finden Sie hier: Infoblatt zur Nachbarschaftshilfe bezüglich der aktuellen Coronanotlage (bitte anklicken) (216 KB)

Einkaufsservice DRK Sexau (16. März 2020)

Für Menschen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unter häuslicher Quarantäne stehen oder auf Empfehlung aufgrund eines Aufenthalts in einem Risikogebiet oder engem Kontakt mit Risikopersonen ihre Wohnung nicht verlassen können und keine familiäre oder sonstige Unterstützung haben, bietet der DRK-Ortsverein Sexau zusammen mit der Gemeindeverwaltung Sexau ab sofort einen Einkaufsservice an.
Ehrenamtliche Mitarbeiter besorgen jeweils am Dienstag und am Freitag Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs (keine Luxusgüter) aus den regionalen Geschäften
und liefern sie vor der Haus- oder Wohnungstür ab.
Dabei warten sie selbstverständlich  – in angemessenem Abstand – bis die Einkäufe von der jeweiligen Person aufgenommen werden.
Die Kosten werden zunächst vom DRK ausgelegt und können dann dem DRK-Ortsverein überwiesen werden. Die entsprechenden Bankdaten werden den Einkäufen zusammen mit dem Kassenbon beigelegt.
Bei Bedarf melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Sexau  - Frau Holderer telefonisch vormittags zwischen 8.30 Uhr und 12.00 Uhr: 07641 – 9268 11 oder per Mail holderer@sexau.de
 
Sie möchten uns dabei unterstützen?
Dann melden Sie sich gerne unter info@drk-sexau.de

Ansprechpartner für Rückfragen der Presse:
 
DRK-Ortsverein Sexau
Alexander Trick,
Bereitschaftsleiter
E-Mail: info@drk-sexau.de

Corona Virus (13. März 2020)

Um einer Verbreitung des Corona Virus entgegenzuwirken und zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Gemeindeverwaltung appelliere ich an die gesamte Bevölkerung, auf das persönliche Erscheinen im Rathaus zu verzichten beziehungsweise den Publikumsverkehr auf das Notwendigste zu reduzieren.
 
In dringenden Fällen nehmen Sie bitte zunächst bevorzugt telefonisch oder per Mail Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin auf.
Die Kontaktdaten finden Sie im Sexauer Boten abgedruckt und auf unserer Homepage www.sexau.de
 
Ich danke für Ihr Verständnis.
 
Michael Goby
Bürgermeister

Klimaschutz (09. August 2019)

Die Gemeinde Sexau schützt mit dem Projekt "Sanierung der Straßenbeleuchtung" das Klima.
Hier können Sie das Zertifikat einsehen: Zertifikat zum Klimaschutz (bitte anklicken) (305 KB)

Neue Allgemeinverfügung Maiswurzelbohrer (24. Juni 2019)

Im Landkreis Emmendingen ist durch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers vom 13.12.2017 geregelt, dass auf Maisanbauflächen auf dem Gebiet der Städte und GemeindenBahlingen, Denzlingen, Emmendingen, Endingen, Forchheim, Gutach im Breisgau mit den Gemarkungen Gutach und Bleibach, Herbolzheim, Kenzingen, Malterdingen, Reute, Rheinhausen, Riegel am Kaiserstuhl, Sasbach am Kaiserstuhl, Sexau, Teningen, Vörstetten, Waldkirch, Weisweil und Wyhl in den Jahren 2017 bis 2019 höchstens zwei Jahre Mais angebaut werden (Fruchtfolgeregelung von zwei Drittel) darf.Am 18. Juni 2019 wurde eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Darin ist Folgendes geregelt: Für den Anbauzeitraum 2018 bis 2022 darf auf Maisanbauflächen nur in zwei von drei Jahren Mais angebaut werden. Als Beginn der Fruchtfolge gilt     der 01.01.2018. Dies gilt für Anbauflächen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden, die in der Allgemeinverfügung vom 13.12.2017 genannt sind.

 Die Fruchtfolgevorgaben der neuen Allgemeinverfügung gelten erstmals auch für die Maisanbauflächen auf dem Gebiet der Gemeinden Freiamt und Winden, wobei die Fruchtfolge dort am 01.01.2019 beginnt.

 Das Fruchtfolgegebot gilt nicht für Saatmais bei Anbau in Folge.

 Die Fruchtfolgeregelung in der Allgemeinverfügung vom 13.12.2017, bleibt bis Ende 2019 in Kraft.

Die neue Allgemeinverfügung kann bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern der betroffenen Gemeinden und beim Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Emmendingen während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden. Sie ist auch auf der Internetseite des Landratsamts Emmendingen unter www.landkreis-emmendingen.de/Aktuelles/Allgemeinverfügungen eingestellt. 

Bebauungspläne (19. Juni 2019)

Bebauungsplan "Moos III" in Kraft seit 25. Mai 2018

·Zeichnerischer Teil mit örtlichen Bauvorschriften (bitte anklicken) (1,4 MB)
·Schriftliche Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften (bitte anklicken) (4,2 MB)
·Begründung (bitte anklicken) (4,8 MB)
·Rechtskraft (bitte anklicken) (425 KB)

WICHTIG: Die Gemeinde Sexau bietet im Rahmen einer Bauberatung die Möglichkeit an, sich vor Einreichung eines formellen Baugesuchs über die rechtlichen Vorgaben zu informieren und über die planerische Zielsetzung der Gemeinde auszutauschen. Wir freuen uns, wenn Sie unser Angebot wahrnehmen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Bauamtsleiter Herr Gerber, gerber@sexau.de Tel. 07641/9268-12).

Klimaschutzinitiative - Straßenbeleuchtung (04. Juli 2018)

Im Jahr 2018 sollen Straßenleuchten (Andlaustraße, Breitestraße, Burgweg, Tannenweg, Brettenbachweg, Feldbergstraße, Belchenstraße, Grasweg, Obere Ziel, Mühlebacher Feld, Am Löwengarten, Am Paradies, Friedhofweg, Im Storchenwinkel, An den Stockmatten, Haldenweg, Wassergäßle, Mühlebächle, Am Reichenbächle, Elzstraße, Rheinstraße, Am Wegacker, Höchtestraße)  durch den Einsatz von LED Leuchten energetisch saniert werden. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
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Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
 

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