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Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern sowie Freihalten von Sichtfeldern an öffentlichen Straßen

Jeder Eigentümer, Bewirtschafter oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes muss überprüfen, ob die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsflächen entlang seines Grundstückes gewährleistet ist.
Büsche, Hecken und Bäume müssen so zurückgeschnitten werden, dass für die Nutzer der Straßen und Gehwege keine Gefahr oder Behinderung besteht.
Damit Fahrzeuge, Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können regelt das Straßengesetz von Baden-Württemberg das Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen, im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zurückzuschneiden sind.
 Folgende Regelungen sollten beachtet werden:
 
Über den Fahrbahnen ist ein Bereich von 4,50 m Höhe und über den Gehwegen von 2,50 m Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil). 
Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern entstehen können. 
Bei Eckgrundstücken muss die Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückgeschnitten sein, dass in einem Bereich ab 0,80 m Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein „Sichtdreieck“ für Autofahrer bzw. alle Verkehrsteilnehmer vorhanden ist. 
Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann. 
Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen frei einzusehen sein. 
Um radikale Rückschnitte zu vermeiden, müssen Hecken deshalb regelmäßig geschnitten werden. Wir appellieren an alle Grundstückseigentümer, dass die oben genannten Regelungen eingehalten werden. Es dient auch zu Ihrer eigenen Sicherheit – und der Ihrer Kinder. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

(Erstellt am 10. Oktober 2025)
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