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Wohnsitz abmelden

    Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

    • ins Ausland umziehen oder
    • eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

    Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.

    Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Zuständige Stelle

    die Meldebehörde

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
    Bürgerbüro [Gemeinde Sexau]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Umzug oder
    • Wohnungsaufgabe

    Verfahrensablauf

    Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

    Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort

    Hinweise

    Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

    Vertiefende Informationen

    Meldewesen: Bundesministerium des Innern und für Heimat

    Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz (BMG):

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 21 Mehrere Wohnungen
    • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

    Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):

    • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Freigabevermerk

    09.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Hier finden Sie alle Informationen zum Thema BürgerEnergiegenossenschaft Sexau eG

    Naturpark Südschwarzwald

    Hier finden Sie alle Informationen zum Naturpark Südschwarzwald

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