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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen

    Eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie im Ernstfall gefunden wird.

    Die registrierten Angaben können von Betreuungsgerichten im Ernstfall rund um die Uhr über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Wenn der Vorsorgefall sehr plötzlich eintritt und Sie sich nicht mehr äußern können, kann das Betreuungsgericht so klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung gibt und – wenn Sie dazu Angaben gemacht haben – wo die Urkunde aufbewahrt wird. So kann verhindert werden, dass eine rechtliche Betreuung angeordnet wird.

    Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie folgende Daten elektronisch registrieren lassen:

    • Daten des Vollmachtgebers beziehungsweise des Verfügenden
    • Daten des Bevollmächtigten beziehungsweise des vorgeschlagenen Betreuers
    • Datum, an dem die Urkunde errichtet wurde
    • Aufbewahrungsort der Urkunde
    • Angaben, zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt beziehungsweise die Betreuungsverfügung verfasst wurde
    • Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche, hierzu zählt auch, ob zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst wurde

    Beachten Sie dabei, dass das Zentrale Vorsorgeregister nicht das Schriftstück (auch nicht die Kopie) verwahrt, in dem die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung enthalten ist.

    Sie erhalten bei einer Neueintragung zusätzlich zur Eintragungsbestätigung eine persönliche ZVR-Card. Auf dieser Karte können Sie den Namen des Vollmachtgebers sowie Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen notieren.

    Die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder löschen lassen.

    Für institutionelle Nutzer des Registers (zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister registrierte Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden) gelten besondere Konditionen für Registrierungen beim Zentralen Vorsorgeregister. Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung beispielsweise von einem Notar beurkunden lassen, kann dieser sie auch registrieren lassen. Der Notar erhält für die Registrierung keine eigenen Gebühren und berechnet Ihnen zusätzlich zu der Beurkundungsgebühr nur die niedrigere Registrierungsgebühr weiter.

    Onlineantrag und Formulare

    • Eintragung einer bestehenden Vorsorgeurkunde
    • Eintragung weiterer Bevollmächtigter / Betreuer zu einer bestehenden Vorsorgeurkunde
    • Onlineantrag Vorsorgeregister

    Zuständige Stelle

    die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister

    Zentrales Vorsorgeregister [Bundesnotarkammer]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine Betreuungsverfügung erstellt haben.

    Verfahrensablauf

    Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister können Sie selbst online oder schriftlich beantragen.

    Wenn Sie die Registrierung online beantragen möchten:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters und folgen Sie den Anweisungen.
    • Nachdem Sie online den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
    • Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
    • Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.

    Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:

    • Laden Sie das Formular für Privatpersonen online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus, fügen Sie bei Bedarf das Zusatzformular hinzu und senden Sie die Antragsunterlagen an das Zentrale Vorsorgeregister
    • Nachdem Sie schriftlich den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und noch gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
    • Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
    • Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.

    Hinweis: Wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bei einem Notar beurkunden oder beglaubigen lassen, dann kann dieser für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde errichten, die beim Zentralen Vorsorgeregister als sogenannter institutioneller Nutzer registriert ist.

    Erforderliche Unterlagen

    • Datenformular für Privatpersonen
    • Bei mehreren Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuern: Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen

    Kosten

    • Bei Registrierung durch Privatmelder
      • EUR 13,00 - 18,50 für die Registrierung des ersten Bevollmächtigten
      • EUR 2,50 - 3,00 für jeden weiteren Bevollmächtigten
    • Bei Registrierung durch Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und -behörden
      • EUR 8,50 - 16,00 für die Registrierung des ersten Bevollmächtigten
      • EUR 2,50 - 3,00 für jeden weiteren Bevollmächtigten

    Bearbeitungsdauer

    • Bei Online-Antrag: 1 Werktag
    • Bei schriftlichem Antrag: 1-3 Werktage

    Vertiefende Informationen

    Die Broschüre "Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" informiert über vorsorgende Maßnahmen für den Betreuungsfall.

    Rechtsgrundlage

    • § 78 Bundesnotarordnung (BNotO) (Aufgaben)
    • § 78a Bundesnotarordnung (BNotO) (Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung)
    • § 78b Bundesnotarordnung (BNotO (Auskunft und Gebühren)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesjustizministerium hat ihn am 05.12.2019 freigegeben.

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