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Vormund bestellen

    Regelmäßig begründet das Familiengericht eine Vormundschaft. Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.

    In bestimmten Situationen ist das zuständige Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf. Wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen (bestellte Amtsvormundschaft). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellen.

    Zum Vormund darf eine natürliche Person nur bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

    Zuständige Stelle

    • das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem eine Scheidung anhängig ist oder war, sofern gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind
    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Mündel gewöhnlich aufhält oder
    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Fürsorgebedarf bekannt wird, sofern keiner der beiden ersten Fälle vorliegt
    Amtsgericht Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn

    • Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen
    • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist
    • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

    Verfahrensablauf

    Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist. Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

    Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.

    Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern.

    Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

    Das Gericht erteilt allen Vormündern, die es bestellt hat, eine Bestellungsurkunde.

    Der ehrenamtliche Vormund, also eine natürliche Person, die die Vormundschaft nicht berufsmäßig führt, wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für ehrenamtliche Vormünder, die mehr als eine Vormundschaft führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
    • Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrensbeistand)

    Hinweise

    Vormünder werden durch das Familiengericht, das Jugendamt und eventuell örtlich tätige Vormundschaftsvereine beraten.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1773 - 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vormundschaft)
    • §§ 151 - 168g Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Kindschaftssachen)
    • § 10 und § 22 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

    Freigabevermerk

    21.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
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