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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

    Wenn Sie auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.

    Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

    Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

    Hauptamt [Gemeinde Sexau]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

    • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
    • keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

    Verfahrensablauf

    Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.

    Fristen

    Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin.

    Erforderliche Unterlagen

    Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:

    • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
    • gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)

    Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.

    Kosten

    Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Bearbeitungsdauer

    Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    • § 23 Absatz 7

    Freigabevermerk

    31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Hier finden Sie alle Informationen zum Thema BürgerEnergiegenossenschaft Sexau eG

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    Hier finden Sie alle Informationen zum Naturpark Südschwarzwald

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