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Vereinsregister - Einsicht nehmen

    Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.

    Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

    Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Vereinsregister Das elektronische Vereinsregister enthält derzeit Daten für die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannhein, Ulm und Stuttgart.

    Zuständige Stelle

    für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

    Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

    Amtsgericht Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.

    Verfahrensablauf

    Nachdem die Vereinsregister digitalisiert wurden, können Sie jetzt bequem über das Registerportal online Einsicht nehmen.

    Alternativ dazu können Sie in der Geschäftsstelle des Registergerichts Einsicht nehmen.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Digitalisiertes Vereinsregister:

    • Online-Einsichtnahme: kostenlos
    • Datenabruf je Registerblatt EUR 4,50
    • Datenabruf von Dokumenten je Datei EUR 1,50

    Hinweis: Voraussetzung für einen Datenabruf ist eine vorherige Registrierung.

    Nicht-digitalisiertes Vereinsregister:

    • Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle: kostenlos
    • je Ausdruck: EUR 10,00
    • je beglaubigte Kopie: EUR 20,00

    Rechtsgrundlage

    • § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einsicht in das Vereinsregister)
    • Anlage zum Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 Nrn. 1140 f.
    • Anlage 1 zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Hauptabschnitt 7 Nrn. 17000 f.

    Freigabevermerk

    Stand: 28.06.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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