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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen

    Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.

    Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.

    Aufgeführt wird in der Denkmalliste:

    • Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
    • Lage
    • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
    • gegebenenfalls der Tag der Eintragung

    Zuständige Stelle

    das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

    Abteilung 8 - Landesamt für Denkmalpflege [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:

    • automatisch durch die zuständige Stelle
    • oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.

    Verfahrensablauf

    Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.

    Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Keine

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
    • Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.

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