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Eintragung in das Vermittlerregister beantragen

    Die Industrie- und Handelskammern führen ein Vermittlerregister. In dieses müssen sich ungebundene, gebundene und produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Angestellte, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, eintragen lassen.

    Das Register enthält folgende Daten:

    • bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Name der Firma
    • bei juristischen Personen: Familien- und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs des Unternehmens für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind
    • Art der Erlaubnis
    • Anschrift der zuständigen Registerbehörde
    • in welchen EU-Staaten und EWR-Vertragsstaaten die antragstellende Person tätig sein wird
    • Anschriften möglicher Niederlassungen im Ausland
    • Betriebsanschrift
    • Registernummer
    • bei gebundenen und produktakzessorischen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern: das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen

    Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Versicherungsunternehmen können damit überprüfen, wer, wo und in welchem Umfang als Versicherungsvermittler zugelassen ist.

    Achtung: Wenn Sie gegen die Registrierungspflicht verstossen, können Sie mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

    Zuständige Stelle

    die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

    Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Um sich in das Vermittlerregister eintragen lassen zu können, müssen Sie entweder

    • eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater besitzen oder
    • von der Erlaubnispflicht befreit worden sein.

    Hinweis: Gebundene Versicherungsvermittler können die Registrierung alternativ auch über das auftraggebende Versicherungsunternehmen beantragen. Die Daten der Angestellten, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, werden vom Inhaber der Erlaubnis an das Register gemeldet.

    Verfahrensablauf

    Die Registrierung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Gebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, die keine eigene Erlaubnis beantragen, müssen sich nicht selbst in das Vermittlerregister eintragen lassen. Dazu müssen Sie sich über Ihr Versicherungsunternehmen registrieren lassen. Das Versicherungsunternehmen kann die Registrierung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft online erledigen.

    Mit der Eintragung ins Vermittlerregister erhalten Sie eine Registernummer, die vom System automatisch vergeben wird.

    Achtung: Sollten sich nach der Registrierung Ihre Daten ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.

    Erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler sowie für Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater: Nachweis über die erteilte Erlaubnis
    • für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler: Nachweis über die Erlaubnisbefreiung
    • Gewerbeanmeldung
    • falls Sie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig werden wollen: zusätzlich
      • Formular "Mitteilung über die Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat"

    Kosten

    ca. 50,00 EUR

    Bearbeitungsdauer

    Die Eintragung erfolgt üblicherweise innerhalb von fünf Werktagen.

    Vertiefende Informationen

    Sie können das Vermittlerregister kostenlos unter www.vermittlerregister.info einsehen. Schriftliche Anfragen müssen Sie bezahlen.

    Rechtsgrundlage

    • § 11 a Gewerbeordnung (GewO) (Vermittlerregister)
    • § 8 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) (Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister)
    • § 9 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) (Mitteilungspflichten)
    • § 10 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) (Zugang)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.04.2019 freigegeben.

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