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Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

    Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die unten genannten Voraussetzungen vorliegen .

    Zuständige Stelle

    Das für den Wohnort des Schülers/der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt

    Staatliches Schulamt Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Lernverhalten und der Leistungsstand des Kindes lassen erkennen, dass es voraussichtlich auch ohne ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule erfolgreich besuchen kann.

    Verfahrensablauf

    Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpägagogisches Bildungsangebot wird beantragt von :

    • der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern oder
    • den Eltern.

    Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.

    Fristen

    keine

    Hinweis für allgemeine Schulen:

    Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, sind rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahrs vor der jeweiligen Abschlussklasse die Voraussetzungen für eine Anspruchsaufhebung von der allgemeinen Schule zu prüfen. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat sie diese bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • Bericht über das Lernverhalten
    • Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
    • Vorschlag zur zukünftigen Klasseneinstufung mit Empfehlungen für die weitere Förderung

    Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.

    Kosten

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 15 Schulgesetz (SchG) (Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen)
    • § 82 Schulgesetz (SchG) (Feststellung des Anspruchs)
    • § 83 Schulgesetz (SchG) (Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule)
    • § 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 22.02.2022 freigegeben.

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