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Ratte melden

Ratten treten vermehrt an Orten auf, an denen Abfälle in offenen Müll- und Biotonnen oder auf Komposthaufen gelagert werden.

Sie übertragen gefährliche Krankheiten.
Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

Zuständige Stelle

  • Bei öffentlichen Flächen: die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Fund- oder Sichtungsortes
  • Bei Privatgrundstücken: der Eigentümer oder die Eigentümerin
Gemeinde Sexau

Persönlicher Kontakt

Michael Goby

Bürgermeister

Telefon07641 / 9268-10
Fax07641 / 9268-68
E-Mailgoby@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 5
Werner Gerber

Leiter Bauamt

Telefon07641 / 9268-12
Fax07641 / 9268-68
E-Mailgerber@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 9
Aufgaben

Bau- und Hauptamt

Iris Holderer

Standesbeamtin und Sekretariat Bürgermeister

Telefon07641 / 9268-11
Fax07641 / 9268-68
E-Mailholderer@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 6
Aufgaben

Standesamt und Sekretariat

Jochen Klausmann

Leiter Rechnungsamt

Telefon07641 / 9268-15
Fax07641 / 9268-68
E-Mailklausmann@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 10
Aufgaben

Rechnungsamt

Martin Blust

Kassenverwalter

Telefon07641 / 9268-16
Fax07641 / 9268-68
E-Mailblust@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 11
Armin Ganter

Mitarbeiter Bauamt

Telefon07641 / 9268-13
Fax07641 / 9268-68
E-Mailganter@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 8
Lena Bergmann

Sachbearbeiterin Kinderbetreuungsangebote / Bürgerservice

Telefon07641 9268 20
Fax07641 9268 68
E-Mailbergmann@sexau.de
Raum 3
Ute Gräßlin

Leiterin Tourist-Info

Telefon07641 / 9268-18
Fax07641 / 9268-68
E-Mailtouristinfo@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 4
Aufgaben

Tourist-Info/Grundbuchamt

Andrea Heugel

Sachbearbeiterin Meldeamt

Telefon07641 / 9268-19
Fax07641 / 9268-68
E-Mailheugel@sexau.de
Raum 2
Bettina Münz

Mitarbeiterin Hauptamt

Telefon07641 9268 21
Fax07641 / 9268-68
E-Mailmuenz@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 3
Sabine Kern

Sachbearbeiterin Meldeamt

Telefon07641 / 9268-19
Fax07641 / 9268-68
E-Mailkern@sexau.de
Raum 2

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben eine Ratte gesehen.

Verfahrensablauf

Bei Privatgrundstücken

Verständigen Sie den Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, dass auf dem Grundstück Ratten gesehen oder gefunden wurden.

Hinweis: Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks nicht bekannt, wenden Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Ist Ihr eigenes Grundstück betroffen, sollten Sie dafür sorgen, dass aufgefundene, tote Ratten sofort beseitigt und Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln verschlossen werden.

Am besten beauftragen Sie einen professionellen Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung und Beseitigung der Ratten.

Bei öffentlichen Flächen

Melden Sie der zuständigen Stelle, wo Sie Ratten gesehen oder gefunden haben. Die zuständige Stelle veranlasst dann weitere Maßnahmen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Kosten für die Beseitigung von Ratten auf privaten Grundstücken trägt der Eigentümer oder die Eigentümerin.

Sonstiges

Die Gesundheit von Menschen und geschützten Tieren darf im Rahmen der Schädlingsbekämpfung nicht gefährdet werden.

Vertiefende Informationen

  • Informationen über Methoden und zugelassene Mittel der Schädlingsbekämpfung

Wie vermeiden Sie Rattenbefall?

  • Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
  • Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben. Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
  • Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
  • Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
  • Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
  • Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

Rechtsgrundlage

  • § 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde)
  • § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder)
  • die Polizeiverordnung Ihrer Gemeinde

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
 

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