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Passersatz für deutsche Staatsangehörige (Reiseausweis) beantragen

    Deutsche Staatsangehörige, die keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, können bei der Bundespolizei für eine zeitlich befristete Auslandsreise einen Reiseausweis als Ersatz beantragen. Sie müssen die Dringlichkeit nachweisen und es dürfen keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen.

    Passersatzpapiere werden von der Bundespolizei nur ausgestellt, wenn die Erteilung eines regulären Reisedokumentes bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist. Hier finden Sie Hinweise zur Ausstellung deutscher Reisedokumente und zu deren Anerkennung im Ausland. Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Abflug oder die Ausreise unmittelbar bevorstehen, werden die Papiere nicht ausgestellt.

    Bei einer Einreise wird grundsätzlich kein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt. Ausnahme: Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, wenn aufgrund eines beabsichtigten sehr kurzen Aufenthaltes im Inland die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes nicht zumutbar ist.

    Achtung:

    • Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren.
      Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
    • Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) einen Reiseausweis als Passersatz ausstellt.

    Onlineantrag und Formulare

    • Reiseausweis / Notreiseausweis als Passersatz - Antrag

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ist die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) am Ort des Grenzübertritts.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der reisenden Person muss festgestellt werden können.
    • Es bestehen keine
      • Sicherheitsbedenken,
      • Ausreiseuntersagung oder
      • Passversagungsgründe.
    • Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung vorliegen.

    Verfahrensablauf

    Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (zum Beispiel am Flughafen) beantragen.

    Um die Erlangung des benötigten Passersatzpapiers zu beschleunigen, können Sie mit dem Onlineantrag Ihre Personalien und die relevanten Reisedaten elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln, die rasch mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird. Von dort erhalten Sie auch Mitteilung über die Modalitäten der Abholung.

    Bei Minderjährigen müssen die sorgeberechtigte oder eine bevollmächtigte Person den Reiseausweis als Passersatz beantragen.

    Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)

    Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (beispielsweise Führerschein) nachweisen.

    Kosten

    EUR 8,00

    Hinweise

    Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beziehungsweise der Schweiz kann analog zum Reiseausweis ein sogenannter Notreiseausweis ausgestellt werden. Für diesen wird eine Gebühr von EUR 18,00 erhoben. Nähere Informationen erhalten Sie unter "Passersatz für Ausländer aus EU-Staaten (Notreiseausweis) beantragen".

    Vertiefende Informationen

    Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie aber, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 1 Passpflicht
    • § 7 Passversagung
    • § 19 Absatz 1 Satz 2 Zuständigkeit

    Passverordnung (PassV):

    • § 7 Passersatz
    • § 10 Gültigkeit des Passersatzes
    • § 15 Gebühren

    Freigabevermerk

    01.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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