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Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren beantragen

    Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können. 
    Deshalb gibt es in den nachfolgend geschilderten Verfahren die Möglichkeit, sich zu informieren und am Entscheidungsprozess teilzuhaben. 

    Zuständige Stelle

    die Behörde, die auch das zugrundeliegende Verfahren betreut

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht unter anderem bei:

    • wichtigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren,
    • atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,
    • Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz,
    • Planfeststellungsverfahren und
    • wasserrechtlichen Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren. 

    Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden ("frühe Öffentlichkeitsbeteiligung").

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann. 
    Die einzelne Person hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt. Bei denen besprechen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen.
    In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

    In Verfahren mit früher Öffentlichkeitsbeteiligung wird informiert über 

    • das Vorhaben,
    • seine geplante Verwirklichung und
    • die voraussichtlichen Auswirkungen.

    Anhand dieser Informationen besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
    Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

    Fristen

    Die jeweiligen Fristen werden von der Behörde bekanntgemacht. 

    Erforderliche Unterlagen

    Einwendungen und Anmerkungen können mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. 

    Kosten

    keine 

    Bearbeitungsdauer

    Die Zeiträume werden im Einzelfall bekannt gemacht. 

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Beteiligung an Entscheidungsverfahren - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
    • Öffentliche Bekanntmachungen - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
    • Öffentlichkeitsbeteiligung - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

    Rechtsgrundlage

    keine

    Freigabevermerk

    28.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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