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Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen

    Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

    Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Messgeräte - Verwenderanzeige nach § 32 MessEG

    Zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Tübingen

    Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg [Regierungspräsidium Tübingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

    Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

    • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
    • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
    • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
    • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
    • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
    • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

    Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

    Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.

    Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:

    Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
    83435 Bad Reichenhall
    Fax: +49 (0)8651 974767-99

    Geben Sie auf jeden Fall an:

    1. die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
    2. der Hersteller
    3. die Typbezeichnung
    4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
    5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

    Fristen

    Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    • Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit

    Vertiefende Informationen

    • Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME)

    Rechtsgrundlage

    • Mess- und Eichgesetz (MessEG)
    • Mess- und Eichverordnung (MessEV)

    Freigabevermerk

    06.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Regierungspräsidium Tübingen

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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