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Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden

    Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

    Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

    Zuständige Stelle

    die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt

    Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    22 Vermessungsamt [Landratsamt Emmendingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
    • Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.

    Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

    Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

    Beispiel:

    Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro.

    Dafür müssen Sie bezahlen:

    • für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 450,00 zuzüglich Umsatzsteuer
    • als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 157,50

    Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

    Rechtsgrundlage

    • § 5 Abs. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) (Liegenschaftsvermessung)
    • § 18 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) (Pflichten)
    • Landesgebührengesetz (LGebG)
    • Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 29.05.2019 freigegeben.

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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