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Grundbuch - Eintragung beantragen

    Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

    • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
    • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

    Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

    Zuständige Stelle

    das Grundbuchamt

    Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch.
    Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

    Amtsgericht Emmendingen -Grundbuchamt-

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

    • Antrag auf Eintragung
    • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
    • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

    Je nach Einzelfall

    • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
    • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

    Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

    Kosten

    je nach Geschäftswert

    Rechtsgrundlage

    • § 13 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
    • § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligung der Eintragung)
    • § 20 Grundbuchordnung (GBO) (Auflassung)
    • § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form der Eintragungsunterlagen)
    • § 39 Grundbuchordnung (GBO) (Voreintragung des Betroffenen)
    • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.07.2019 freigegeben.

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