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Gemeinschaftsschule - Kind für Aufnahme anmelden

    Am Ende des ersten Schulhalbjahrs der Klasse 4 sprechen die Lehrkräfte für jedes Kind eine Grundschulempfehlung aus. Darin legen die Lehrkräfte dar, welche weiterführende Schulart das Kind nach der Grundschule besuchen sollte. Grundlage dieser Grundschulempfehlung ist eine pädagogische Gesamtwürdigung. Diese berücksichtigt

    • die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes,
    • sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie
    • seine Lernpotenziale.

    Gemeinsam mit der Grundschulempfehlung erhalten Sie auch die Halbjahresinformation der Klasse 4.

    Welche weiterführende Schulart Ihr Kind besuchen wird, entscheiden Sie als Erziehungsberechtigte. Die Entscheidung ist für die Schulverwaltung verbindlich.

    Zuständige Stelle

    die von Ihnen gewählte Gemeinschaftsschule

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Empfehlung für die Gemeinschaftsschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler. Sie ist in den Empfehlungen für die anderen Schularten jeweils enthalten.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihr Kind bei der gewünschten Gemeinschaftsschule anmelden.
    Informationen zur Anmeldung erhalten Sie auf der Homepage oder im Sekretariat der Schule.

    Die Schule bestätigt Ihnen die Aufnahme schriftlich.

    Fristen

    Anmeldetermine für das Schuljahr 2023/2024:

    • für Schülerinnen und Schüler nach der Grundschulempfehlung: Mittwoch, 08. März und Donnerstag, 09. März 2023
    • für Schülerinnen und Schüler, die am besonderen Beratungsverfahren teilnehmen: bis Samstag, 01. April 2023

    Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis des Kindes, z.B. Personalausweis, Kinderreisepass, Geburtsurkunde
    • Formularblätter zum Aufnahmeverfahren für die Orientierungsstufe
    • Grundschulempfehlung

    Hinweis: Die Halbjahresinformation der Klasse 4 müssen Sie zur Anmeldung nicht vorlegen, wenn das Kind in Baden-Württemberg schulpflichtig ist.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 4 Abs. 3 Schulgesetz (SchG) (Grundschule)
    • § 8a Schulgesetz (SchG) (Gemeinschaftsschule)
    • § 88 Schulgesetz (SchG) (Wahl des Bildungswegs)
    • Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung)

    Freigabevermerk

    • 28.09.2022 Kultusministerium Baden-Württemberg
    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

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    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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