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Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen

    Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.

    Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

    Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
    Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.

    Zuständige Stelle

    • das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
    • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
    • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
    Gemeinde Sexau

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung

    • besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
    • ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

    Sie sind

    • die betroffene Person,
    • die Eltern dieser Person,
    • die Kinder dieser Person oder
    • der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.

    Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

    Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein.
    Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
    • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
    • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
    • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

    Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    • EUR 100,00
    • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 12,00

    Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
    • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    21.02.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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