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Fischereischein beantragen

    Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

    Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

    Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

    Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

    Gemeinde Sexau

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

    • Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
    • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
    • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

    Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

    Fischereischein auf Lebenszeit

    • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
    • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

    Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

    Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

    Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Passbild
    • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

    Kosten

    Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

    Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 8,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

    Hinweise

    Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

    Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

    Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

    Vertiefende Informationen

    • Infodienst - LAZBW Aulendorf - Fischereiforschungsstelle (landwirtschaft-bw.de)
    • Fischereiwesen - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

    Rechtsgrundlage

    • § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
    • § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
    • § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
    • § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
    • § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
    • § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
    • § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
    • § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
    • § 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)

    Freigabevermerk

    28.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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