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Fachaufsichtsbeschwerde einlegen

    Gegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen, die Sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

    Achtung: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.

    Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie

    • Widerspruch einlegen,
    • Klage erheben oder
    • ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

    Zuständige Stelle

    • die Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder
    • die Behörde, die die Ausgangsbehörde beaufsichtigt

    Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde an die zuständige Behörde weiter. In der Regel informiert Sie die Behörde darüber.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.

    Verfahrensablauf

    Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig.

    Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.

    Trifft die Behörde keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde der nächsthöheren Behörde vor, wenn Sie darum gebeten haben. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

    Fristen

    Legen sie die Fachaufsichtsbeschwerde ein, sobald Ihnen die Entscheidung oder Maßnahme bekannt wird.

    Erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie Kopien der Unterlagen oder Dokumente bei, wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde direkt bei der nächst höheren Behörde einlegen.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Hinweise

    Richterliche Entscheidungen darf nur ein Gericht überprüfen. Das gilt auch für Entscheidungen

    • des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
    • der Mitglieder des Rechnungshofs.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) (Petitionsrecht)

    Freigabevermerk

    • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg
    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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