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Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen

    Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.

    Unter den Gesundheitsfachberufeschulen gibt es in Baden-Württemberg Ergänzungsschulen für die folgenden Fachgebiete:

    • Podologie
    • Ergotherapie
    • Notfallsanitäterwesen
    • Masseurwesen und medizinische Bademeister

    Die Anerkennung gilt unbefristet. Ausnahmen sind möglich.

    Zuständige Stelle

    das Sozialministerium Baden-Württemberg

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

    • Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
      Von dieser Frist sind ausgenommen:
      • der Ausbau einer bereits staatlich anerkannten Ergänzungsschule
      • die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
    • Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
    • Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
      Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:
      • Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
      • Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule beim Regierungspräsidium beantragen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag an das Sozialministerium zur Entscheidung weiter.

    Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    rechtzeitig vor den Prüfungen des ersten Abschlussjahrganges

    Erforderliche Unterlagen

    Entwurf einer Prüfungsordnung

    Kosten

    • staatliche Anerkennung: EUR 50,00 - 1.000,00
    • Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 - 1.000,00

    Rechtsgrundlage

    • § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
    • Nr. 17 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
    • Nr. 19.2 und 19.6 der Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVerz SM) (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2020 freigegeben.

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