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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklären

    Ist es für Ihre weitere medizinische Behandlung notwendig, Ihre Patientendaten weiterzugeben? Dann müssen Sie dafür Ihre Ärztin oder Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

    Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Krankenhäuser und Krankenversicherungen

    • müssen Ihre Daten und Unterlagen vertraulich behandeln und
    • dürfen sie ohne Ihre Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
      Ausnahme: Diese Zustimmung ist nicht notwendig, wenn gesetzliche Bestimmungen die Einsicht in die Unterlagen oder Daten notwendig machen.

    Hinweis: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten.

    Zuständige Stelle

    die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Entbindung von der Schweigepflicht sind:

    • Die Weitergabe von Daten oder Unterlagen muss notwendig sein. Dies gilt vor allem, wenn
      • andere Ärztinnen oder Ärzte Befunde für eine Behandlung benötigen,
      • Labore Daten für Untersuchungen benötigen oder
      • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt als Zeuge vor Gericht aussagen soll.

    Die Entbindung von der Schweigepflicht steht Ihnen frei.

    Hinweis: Entbinden Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht von der Schweigepflicht, muss er oder sie Sie über die Folgen aufklären.

    Verfahrensablauf

    Sie sollten die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich erklären. Machen Sie folgende Angaben:

    • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum
    • Name der Ärztin oder des Arztes
    • für welche Unterlagen die Entbindung gelten soll
    • zu welchem Zweck Sie die Entbindung erteilen
    • an wen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Unterlagen weitergeben darf
    • ob Sie eine einmalige, zeitlich beschränkte, dauerhafte oder wiederkehrende Datenübermittlung erlauben
    • Widerrufsklausel
      Beispiel: "Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen zur ärztlichen Schweigepflicht enthält das "Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht" der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    § 203 Strafgesetzbuch (StGB) (Schweigepflicht)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2017 freigegeben.

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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