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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen

Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Dies ist in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
    • überhaupt nicht,
    • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
    • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

Zuständige Stelle

in der Regel das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat

Amtsgericht Emmendingen

Leistungsdetails

Verfahrensablauf

Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:

  • schriftlich oder
  • bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift

Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:

  • das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
  • ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.

In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.

Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid schiebt eine Zwangsvollstreckung nicht hinaus. Hat das Gericht schon Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet, können Sie Vollstreckungsschutz beim zuständigen Gericht beantragen.

Fristen

nachdem Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde: zwei Wochen

Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

keine Angaben möglich

Rechtsgrundlage

  • § 694 Zivilprozessordnung (ZPO) (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
  • § 699 Zivilprozessordnung (ZPO) (Vollstreckungsbescheid)
  • § 700 Zivilprozessordnung (ZPO) (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.

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