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Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung

    Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

    Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

    • Bescheinigung für Musikinstrumente,
    • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
    • Musterkollektionsbescheinigung und
    • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

     Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

    Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.

    Onlineantrag und Formulare

    • CITES-Genehmigung beantragen
    • CITES-Genehmigung beantragen
    • Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Einfuhr für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Einfuhr für lebende Exemplare

    Zuständige Stelle

    Bundesamt für Naturschutz

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.

    • positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde (bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich)
    • Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

    Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

    • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:

    •  Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
    • dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
      • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
      • die Auswahl der Zahlungsart und
      • die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Fristen

    • Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
    • Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung  für  Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

    Kosten

    • Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
    • Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Genehmigung: maximal 1 Monat

    Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

    Freigabevermerk

    27.09.2021 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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