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Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

    Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?

    Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.

    Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Pflegeeltern sind nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält

    Amtsgericht Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind

    • volljährig
    • geschäftsfähig
    • zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
      • Ihren persönlichen Verhältnissen
      • Ihrer Vermögenslage sowie
      • den sonstigen Umständen.

    Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.

    Verfahrensablauf

    Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen.
    Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.

    Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.

    Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
    Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.

    Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:

    • das Jugendamt
    • die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
    • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
      Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
    • die Pflegeeltern

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Vertiefende Informationen

    Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1773 - 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vormundschaft)
    • §§ 1909 - 1921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Pflegschaft)

    Freigabevermerk

    Stand: 19.11.2019

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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