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Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen

    ***

    Dieser Text gibt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. Er wird aktuell überarbeitet und schnellstmöglich an die aktuelle Rechtslage angepasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    ***

    Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis neu erworben haben oder erwerben und zwar in der

    • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus) ab dem 10. September 2008 oder
    • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (LKW) ab dem 10. September 2009.

    Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis schon davor erhalten, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

    Die Grundqualifikation besteht aus besonderen tätigkeitsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnissen (z.B. Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit).

    Ihre Kenntnisse müssen Sie alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.

    Als Nachweis der Grundqualifikation trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.

    Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise

    • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
    • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
    • Handwerksbetriebe und Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren
      Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
    • Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste.

    Zuständige Stelle

    • für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation: die für Ihren Wohnort zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) Baden-Württemberg
    • für den Vorbereitungskurs zur beschleunigten Grundqualifikation: Besuch einer anerkannten Ausbildungsstätte
    • für die Eintragung in den Führerschein: die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle
      Führerscheinstelle ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    423 Führerscheinstelle [Landratsamt Emmendingen]
    Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Eintragung der "Schlüsselzahl 95" in den Führerschein sind:

    • deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder
    • Sie sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
    • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
    • Sie können nachweisen:
      • eine erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation oder
      • den Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vor dem Stichtag und den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte

    Verfahrensablauf

    Um die Grundqualifikation zu erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    1. Sie absolvieren die (dreijährige) Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" beziehungsweise zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb".
    2. Sie legen eine Prüfung zur Grundqualifikation ohne Vorbereitungskurs ab. Sie besteht aus einer theoretischen Prüfung von 240 Minuten sowie einer praktischen Prüfung von 210 Minuten. Für den Erwerb der Grundqualifikation muss die Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse noch nicht vorliegen.
    3. Sie können einen Vorbereitungskurs besuchen und anschließend die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ablegen. Der Vorbereitungskurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte umfasst eine Dauer von 140 Stunden zu je 60 Minuten. Darin enthalten sind 10 Stunden Fahrpraxis unter Anleitung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin. Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung dafür, dass Sie sich zur schriftlichen Prüfung anmelden können. Diese dauert 90 Minuten. Eine praktische Prüfung ist hier nicht erforderlich. Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation muss die Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse noch nicht vorliegen.

    Um sich für eine der Prüfungen anzumelden, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK.

    Tipp: Ein Muster der Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

    Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Diese trägt die "Schlüsselzahl 95" als Nachweis der Grundqualifikation in Ihren Führerschein ein.

    Hinweis: Für folgende Fälle sind Schulungs- und Prüfungserleichterungen vorgesehen:

    • Sie haben schon eine Lkw-Fahrerlaubnis und wollen diese um die Fahrerlaubnis für die Personenbeförderung erweitern (oder umgekehrt).
    • Sie haben schon Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsordnungen für den Güterkraftverkehr oder für den Personenverkehr.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • für die Prüfung der Grundqualifikation: je nach Prüfungssatzung der zuständigen IHK: EUR 1.050 - 1.450
      zusätzliche Kosten für die Bereitstellung des Prüfungsfahrzeugs und den begleitenden Fahrlehrer beziehungsweise die begleitende Fahrlehrerin
    • für die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation: je nach der Prüfungssatzung der zuständigen IHK: EUR 100,00 - 150,00
      zusätzliche Kosten für einen Kurs: circa EUR 1.500 - 3.000 (je nach Ausbildungsstätte)
    • für die Eintragung in den Führerschein: EUR 28,60
      zusätzliche Kosten für die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments und gegebenenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis

    Hinweis: Steigen Sie von Lkw auf Bus (oder umgekehrt) um, gelten bei der Prüfung jeweils ermäßigte Gebührensätze. Nähere Informationen können Sie in den Gebührentarifen der IHK finden.

    Hinweise

    -

    Vertiefende Informationen

    Ausführliche Informationen zur Weiterbildung erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation - Nachweis der Weiterbildung".

    Rechtsgrundlage

    • Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
    • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.02.2021 freigegeben.

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