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Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger, welche nie einen Wohnsitz im Inland hatten

    Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

    Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die nie im Inland wohnhaft oder gemeldet waren) ist beim Standesamt I in Berlin verortet.

    Zuständige Stelle

    Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Telefon: 030 115

    Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und nie im Inland wohnhaft oder gemeldet waren
    • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
    • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt I in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

    Fristen

    Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

    Erforderliche Unterlagen

    • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
    • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
      • Der Personenstand
      • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
      • Die Staatsangehörigkeit
      • Sowie, gegebenenfalls die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz (PStG):

    • § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
    • § 39 Ehefähigkeitszeugnis

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

    Freigabevermerk

    17.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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