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Ausnahme von den Abschaltzeiten für Fassadenbeleuchtung beantragen

    Es ist verboten, in gewissen Zeiträumen die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten. Die Beleuchtung von Fassaden ist jedoch zulässig, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Darüber hinaus kann eine Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen Härte oder aus einem sonstigen wichtigen Grund beantragt werden.

    Hintergrund der Regelung ist, dass der Artenschwund in den letzten Jahren dramatische Ausmaße angenommen hat und sich die Beleuchtung von Fassaden negativ auf Insekten auswirkt. Die Vorschrift soll heimische Insekten, insbesondere nachtaktive Tiere schützen.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Genehmigung ist

    • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
    • ansonsten die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt
    Landratsamt Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Im Antrag muss dargestellt werden, für welches Gebäude eine Ausnahme beantragt wird. Der Ausnahmegrund ist anzugeben und zu erläutern. Darüber hinaus müssen weitere Angaben zum Gebäude gemacht werden, zum Beispiel besondere (kulturhistorische) Bedeutung des Gebäudes, Lage des Gebäudes, Umfang der beantragten Ausnahme. Es ist außerdem darzustellen, dass die anerkannten Regeln der Technik für eine insektenfreundliche Beleuchtung erfüllt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie planen, die Fassade eines Gebäudes zu beleuchten, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, die Zulässigkeit Ihres Vorhabens überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Ausnahme beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

    Fristen

    Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Vorhaben Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich bestehen keine Fristen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Diese sind beispielhaft im Abschnitt „Voraussetzungen“ dargestellt.

    Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt prüft, ob die Angaben vollständig sind und setzt sich bei fehlenden Unterlagen mit Ihnen in Verbindung.

    Kosten

    Abhängig von der jeweiligen Gebührenverordnung der zuständigen Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der zuständigen Behörde.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Es ist verboten, die Fassaden baulicher Anlagen im Zeitraum

    • vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
    • vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

    zu beleuchten.

    Das Verbot gilt für Fassaden und bezieht sich damit zum Beispiel nicht auf die Beleuchtung von Sportplätzen oder nächtliche Schaufensterbeleuchtung.

    Das Verbot dient insbesondere dem Schutz der heimischen Insekten und soll dem Insektensterben entgegenwirken. Viele der in Baden-Württemberg lebenden Insektenarten sind nachtaktiv. Sie werden vom Licht angezogen, umfliegen die künstlichen Lichtquellen bis zur völligen Erschöpfung oder geraten ins Innere der Strahler und verenden dort durch die Hitze oder weil sie nicht mehr herauskommen. Außerdem führt die künstliche Beleuchtung („Lichtverschmutzung“) dazu, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr den natürlichen Zyklen entspricht. Die Beleuchtung hat darüber hinaus auch negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse.

    Ausnahmen können von der Unteren Naturschutzbehörde in Einzelfällen genehmigt werden.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft - Naturschutzgesetz (NatSchG)

    • § 21 Absatz 2, 5 Satz 2 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler

    Freigabevermerk

    13.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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