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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen bei anerkannten Spätaussiedlern - Gradumwandlungen beantragen

    Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:

    Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form führen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber bei Graden, die Sie außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.

    Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:

    • in lateinische Schrift übertragen
    • die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen
    • eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen.

    Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt in der Regel auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und Ihre Kinder sowie deren Nachkommen.

    Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig , erfolgt diese Umwandlung.

    Zuständige Stelle

    Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Studienabschluss vor der Einreise an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet
    • Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem deutschen Studienabschluss
    • Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen formlosen Antrag stellen. Diesen müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Liegen bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wandelt die zuständige Stelle Ihren ausländischen Grad in einen gleichwertigen deutschen Grad um und übersendet Ihnen hierzu ein offizielles Schreiben (Bescheid). Die Möglichkeit einer Gradumwandlung gibt es nur für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    • amtlich beglaubigte Kopie
      • des Diploms mit Anlage im Original
      • der Übersetzung des Diploms mit Anlage
      • der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Vertriebenenausweises
      • gegebenenfalls: der Bescheinigung über eine Namensänderung
    • Kopie des Personalausweises
    • Lebenslauf

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade
    • Merkblatt des Wissenschaftsministeriums in deutsch
    • Merkblatt des Wissenschaftsministeriums in englisch

    Rechtsgrundlage

    § 37 Absatz 1 Satz 3 Landeshochschulgesetz (LHG) (Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention) in Verbindung mit

    § 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Prüfungen und Befähigungsnachweise)

    Freigabevermerk

    • 06.02.2023 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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