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Adoption - sich als Adoptiveltern bewerben

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben.

    Zuständige Stelle

    Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und in freier Trägerschaft

    Folgende Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind in Baden-Württemberg anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen:

    • Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg
    • Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
    Landratsamt Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Körperliche und geistige Gesundheit
    • Ausreichend Wohnraum
    • Finanzielle Sicherheit
    • Mindestalter:
      • Bei verheirateten Paaren muss einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ehepaare dürfen ein Kind nur gemeinsam annehmen.
      • Bei unverheirateten Paaren kann nur einer der beiden ein Kind adoptieren. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 25 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, dass der andere Partner das Kind nach der Adoption durch den ersten Partner ebenfalls adoptiert (Sukzessivadoption).
      • Bei Kindern ab 14 Jahren muss das Kind der Adoption zustimmen.

    Das Adoptivkind sollte in einem stabilen sozialen Umfeld aufwachsen können.

    Das Adoptionsrecht schreibt kein Höchstalter für Bewerber vor. Der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbewerbern und dem anzunehmenden Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen.

    Verfahrensablauf

    Bei einem Themenabend der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie sich unverbindlich informieren.

    Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, müssen Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Nach einem Beratungsgespräch oder nach mehreren Gesprächen erhalten Sie einen Fragebogen.

    Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, prüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Antrag sowie die angegebenen Gründe für eine Adoption. Dabei sind beispielsweise Angaben darüber ob ein Kind in Ihre Familie passt, für die Feststellung Ihrer Eignung von Bedeutung. Solche und ähnliche Themen spielen eine wichtige Rolle. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.

    Nach eingehender Prüfung entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle, ob Sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen in Briefform mitgeteilt.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    In der Regel:

    • ausgefüllten Fragebogen
    • Lebensläufe mit Fotos
    • Abschrift aus dem Geburtenregister und Eheregister
    • Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit
    • Nachweise über die finanzielle Situation
    • Führungszeugnisse
    • Gesundheitsatteste

    Die Adoptionsvermittlungsstelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes im Inland: keine
    • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland: je nach Einzelfall

    Kosten können durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen entstehen, z.B. eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister.

    Hinweise

    Achtung: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

    Die Bewerbung um ein Kind aus dem Ausland ist nur bei der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder bei zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen möglich:

    Die Eignungsüberprüfung soll dabei von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage

    • § 1741 - 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme als Kind)
    • Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
    • §§ 101, 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    • Art. 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)

    Freigabevermerk

    Stand: 14.11.2022

    Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

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