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Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.

    Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

    • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
    • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

    Zuständige Stelle

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist

    • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
    • das Landratsamt,

    in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.

    50 Amt für Bauen und Naturschutz [Landratsamt Emmendingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.

    Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 100
      Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

    Kosten

    Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.

    Bearbeitungsdauer

    keine Angaben möglich

    Rechtsgrundlage

    • § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
    • § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
    • § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
    • § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
    • § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
    • § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
    • § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
    • § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.01.2019 freigegeben.

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