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Aktuelle Seite: Startseite Rathaus Lebenslagen Familie und Kinder Kinderbetreuung Gesetzliche Unfallversicherung, Kinder und Schüler

Gesetzliche Unfallversicherung, Kinder und Schüler

Ihr Kind ist während des Besuchs von Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert.

Dieser Versicherungsschutz ist für Sie beitragsfrei. Die Kosten werden von den Kommunen und dem Land getragen.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tageseinrichtung handelt, die betriebserlaubnispflichtig ist. Dazu zählen vor allem Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Kindertagesstätten und Schulen.

Kinder sind auch während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen versichert. Voraussetzung ist die Feststellung der Eignung der Tagespflegeperson durch das zuständige Jugendamt.

Versichert sind

  • Kinder während des Besuchs der Tageseinrichtung beziehungsweise der Betreuung durch die geeignete Tagespflegeperson,
  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und bei der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen unmittelbar vor und nach dem Unterricht,
  • Teilnehmer an (aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlichen) vorbereitenden Maßnahmen für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege von und zu der Einrichtung sowie offizielle Veranstaltungen der Tageseinrichtungen oder Schulen (zum Beispiel Wanderungen, Ausflüge oder Sportfeste).

Nicht versichert sind

  • private Tätigkeiten wie beispielsweise private Unterbrechungen der Wege (zum Beispiel Einkauf), Umwege aus privaten Gründen oder private Aktivitäten auf dem Gelände der Tageseinrichtung.
  • Kinder, die durch eine Tagespflegeperson betreut werden, die dafür nicht geeignet ist,
  • Kinder und Jugendliche bei der Teilnahme an privaten Freizeitangeboten und
  • Kinder und Jugendliche, die in Kinder- und Wohnpflegeheimen untergebracht sind.

Wenden Sie sich bei einem Unfall an die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Vertiefende Informationen

Unfallkasse Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):

  • § 2 Versicherung kraft Gesetzes

Freigabevermerk

30.01.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
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