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Aktuelle Seite: Startseite Rathaus Verfahrensbeschreibung
Procedure descriptions
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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

    Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Responsible authority

    Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt).

    Regierungspräsidium Freiburg

    Details

    Voraussetzungen

    Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden Ihren Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

    Vertiefende Informationen

    • Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 15 der 17. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
      • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
      • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
      • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
    • Diese Prüfungen beziehungsweise Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

    Rechtsgrundlage

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 29 Kontinuierliche Messungen

    Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgestzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV):

    • § 16 Kontinuierliche Messungen
    • § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

    Freigabevermerk

    17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

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