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Heimarbeit - Halbjährige Listenmeldung

    Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

    Firmen, die Heimarbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Stelle zu senden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Heimarbeit halbjährig anzeigen
    • Musterdatei Heimarbeiterliste

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie beschäftigen Personen in Heimarbeit.

    Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

    • in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
    • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
    • sonstige gleichgestellte Personen

    Verfahrensablauf

    In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.

    Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.

    Wenn Sie der zuständigen Stelle die Heimarbeitsliste online übermitteln:

    Füllen Sie das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen Sie es am Ende online ein. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formblatt für die Heimarbeitsliste runterzuladen, auszufüllen und wieder hochzuladen. Dieser Weg bietet sich an, wenn Sie eine große Zahl an Heimarbeitern in der Heimarbeitsliste übermitteln müssen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.

    Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".

    Fristen

    Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich an die zuständige Stelle übermitteln:

    • bis spätestens 31. Juli die Heimarbeitsliste für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) des laufenden Jahres.
    • bis spätestens 31. Januar die Heimarbeitsliste für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) des Vorjahres.

    Die Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung zwingend erforderlich sind. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Vertiefende Informationen

    • Heimarbeitsrecht - Fachinformationen und Ansprechpartner

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffe)
    • § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)

    Freigabevermerk

    22.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

    Bürger-Energie Genossenschaft

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    Naturpark Südschwarzwald

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