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Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

    Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nehmen diese in der Regel mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Deshalb benötigen Sie zur Durchführung eine Erlaubnis.

    Eine solche Erlaubnis benötigen Sie vor allem für folgende Veranstaltungen:

    • Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
    • Rennen mit Kraftfahrzeugen
    • Rallye-Sonderprüfungen
    • Oldtimer-Veranstaltungen
    • Radrennen
    • Triathlon-Veranstaltungen
    • Volksradfahren
    • Fußmärsche
    • Staffelläufe
    • Volkswandern
    • Umzüge
    • Straßenfeste
    • Traditionsveranstaltungen
    • Märkte
    • Treibjagden

    Parallel zur Erlaubnis muss eine Verkehrsrechtlichen Anordnung bei der Verkehrsbehörde beantagt werden.

    Tipp: Größere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum müssen Sie sorgfältig planen und durchführen, zum Beispiel im Hinblick auf Sicherheits- oder Umweltschutzmaßnahmen.
    Je nach Veransta
    ltungstyp unterscheiden sich die Anforderungen stark.
    Besprechen Sie die Einzelheiten daher mit der zuständigen Straße
    nverkehrsbehörde.

    Zuständige Stelle

    • die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, an dem die Veranstaltung beginnt: Stadtverwaltung oder Landratsamt
    • wenn die Veranstaltung (zum Beispiel ein Radrennen) auch in ein anderes Bundesland führt:
      das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt
    • wenn die Veranstaltung von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg führt:
      das Regierungspräsidium, dessen Bezirk zuerst befahren wird
    421 Verkehrsregelung [Landratsamt Emmendingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichen Straßen lässt sich mit dem allgemeinen Verkehr vereinbaren.
    • Die Strecken sind geeignet.
    • Sie haben ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen.
    • Ein Veranstalter organisiert und führt die Veranstaltung verantwortlich durch.
    • Es besteht ausreichender Versicherungsschutz.
    • Andere betroffene Behörden haben keine Bedenken.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle. Das können Sie ist persönlich, schriftlich oder digital tun.

    Die Straßenverkehrsbehörde erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

    • der antragstellenden Person,
    • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
    • der Polizei.

    Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen sowie der Erlaubnis als Bescheid zu.

    Fristen

    Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.

    Erforderliche Unterlagen

    • vollständiger Antrag dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie z.B. Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
    • Nachweis Haftpflichtversicherungsschutz
    • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
      Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

    Kosten

    je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

    Sie berücksichtigen unter anderem:

    • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
    • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
    • Dauer der Einschränkung des Straßenraumes

    Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

    Rechtsgrundlage

    • § 16 Absatz 1 Satz 1 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
    • § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Übermäßige Straßenbenutzung)
    • § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

    Freigabevermerk

    06.07.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

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    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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