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Leistungen
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Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

Zuständige Stelle

  • jedes Amtsgericht,
  • jeder Notar oder jede Notarin
  • das örtliche Standesamt oder
  • das örtliche Jugendamt
    Jugendamt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Heidelberg, Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

311 Beistandschaften, Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt [Landratsamt Emmendingen]

Persönlicher Kontakt

Frau Silvia Utz

Fachbereichsleiterin Beistandschaften / Beurkundungen

Telefon07641 451-3110
Fax07641 451-143110
E-Mails.utz@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandsschaften / Beurkundungen

Frau L. Eckmann
Telefon07641 451-3111
Fax07641 451-143111
E-Maill.eckmann@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Waldkirch mit Ortsteilen A - R (ohne St)

Frau K. Böhm
Telefon07641 451-3115
Fax07641 451-143115
E-Mailk.boehm@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Freiamt, Herbolzheim mit Ortsteilen, Riegel, Vörstetten, Wyhl

Herr T. Veith
Telefon07641 451-3112
Fax07641 451-143112
E-Mailt.veith@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Kenzingen mit Ortsteilen, Sasbach mit Ortsteilen, Teningen mit Ortsteilen L - Z

Frau E. Vogele
Telefon07641 451-3113
Fax07641 451-143113
E-Maile.vogele@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Elzach mit Ortsteilen, Gutach, Rheinhausen, Simonswald, Winden

Frau D. Kromer
Telefon07641 451-3116
Fax07641 451-143116
E-Maild.kromer@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Denzlingen, Endingen mit Ortsteilen, Forchheim, Weisweil

Frau A. Rinderle
Telefon07641 451-3118
Fax07641 451-143118
E-Maila.rinderle@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Biederbach, Malterdingen, Reute, Sexau

Systembetreuung Prosoz14 Plus

Herr T. Blum
Telefon07641 451-3122
Fax07641 451-143122
E-Mailt.blum@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Beistandschaften / Beurkundungen

Waldkirch mit Ortsteilen St, T - Z

Frau M. Esslinger
Telefon07641 451-3102
Fax07641 451-143102
E-Mailm.esslinger@landkreis-emmendingen.de
Gebäude Markgrafenstraße 4-6
Aufgaben

Auskünfte aus dem Sorgeregister / Beistandschaften

Amtsgericht Emmendingen
Gemeinde Sexau

Persönlicher Kontakt

Michael Goby

Bürgermeister

Telefon07641 / 9268-10
Fax07641 / 9268-68
E-Mailgoby@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 5
Werner Gerber

Leiter Bauamt

Telefon07641 / 9268-12
Fax07641 / 9268-68
E-Mailgerber@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 9
Aufgaben

Bau- und Hauptamt

Iris Holderer

Standesbeamtin und Sekretariat Bürgermeister

Telefon07641 / 9268-11
Fax07641 / 9268-68
E-Mailholderer@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 6
Aufgaben

Standesamt und Sekretariat

Jochen Klausmann

Leiter Rechnungsamt

Telefon07641 / 9268-15
Fax07641 / 9268-68
E-Mailklausmann@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 10
Aufgaben

Rechnungsamt

Martin Blust

Kassenverwalter

Telefon07641 / 9268-16
Fax07641 / 9268-68
E-Mailblust@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 11
Armin Ganter

Mitarbeiter Bauamt

Telefon07641 / 9268-13
Fax07641 / 9268-68
E-Mailganter@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 8
Lena Bergmann

Sachbearbeiterin Kinderbetreuungsangebote / Bürgerservice

Telefon07641 9268 20
Fax07641 9268 68
E-Mailbergmann@sexau.de
Raum 3
Ute Gräßlin

Leiterin Tourist-Info

Telefon07641 / 9268-18
Fax07641 / 9268-68
E-Mailtouristinfo@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 4
Aufgaben

Tourist-Info/Grundbuchamt

Andrea Heugel

Sachbearbeiterin Meldeamt

Telefon07641 / 9268-19
Fax07641 / 9268-68
E-Mailheugel@sexau.de
Raum 2
Bettina Münz

Mitarbeiterin Hauptamt

Telefon07641 9268 21
Fax07641 / 9268-68
E-Mailmuenz@sexau.de
Gebäude Rathaus
Raum 3
Sabine Kern

Sachbearbeiterin Meldeamt

Telefon07641 / 9268-19
Fax07641 / 9268-68
E-Mailkern@sexau.de
Raum 2

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
  • Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
  • Jeder Beteiligter und jede Beteiligte ist persönlich anwesend.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das der gesetzliche Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger). Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über

  • die Anerkennung der Vaterschaft und
  • die Zustimmungserklärung der Mutter.

Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

Fristen

Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.

Erforderliche Unterlagen

  • für die Erklärung des Vaters:
    • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
      • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
      • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für die Zustimmung der Mutter:
    • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
    • erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
      • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
      • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
    • Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
    • beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
    • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei

beim Notar oder Amtsgericht: kostenpflichtig

Sonstiges

Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

Rechtsgrundlage

  • § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vaterschaft)
  • §§ 1594 - 1598 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anerkennung der Vaterschaft)
  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.08.2017 freigegeben.

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