• Startseite
  • Notruf
  • Kontakt

Suche

Navigation

  • Gemeinde
    • Bauen und Wohnen
      • Bebauungspläne
      • Bodenrichtwerte
      • Trinkwasserwerte
    • Chronik
    • Katastophenschutz
    • Kinderbetreuung
      • Waldkindergarten
      • Kindertagesstätte Farbenspiel
      • Evangelischer Kindergarten
      • Waldkrippe / Waldspielgruppe
      • Wald- und Hofkindergarten
    • Kirchen
    • Partnergemeinde
    • Quartiersimpulse
    • Schulen
    • Seniorenbetreuung
    • Wahlen
  • Rathaus
    • Abgaben
    • Ansprechpartner
    • Ämter
    • Lebenslagen
    • Verfahrensbeschreibung
    • Wegweiser
  • Bürger- und Gemeinderatsportal
    • Veröffentlichungen
  • Gewerbe
    • Standort Sexau
    • Zuschüsse
    • Firmenverzeichnis
  • Tourismus
    • Tourist-Info
    • Gasthöfe
    • FeWo / Zimmer
  • Freizeit
    • Wanderwege
    • Vereinsregister
  • Aktuelles
    • Ausschreibungen
    • Corona Ticker
    • Fundsachen
    • Mitteilungen
    • Veranstaltungen
    • Webcam
    • Stellenausschreibungen
  • Amtsblatt
  • City APP
Aktuelle Seite: Startseite Rathaus Verfahrensbeschreibung
Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Umschulung wegen Berufskrankheit beantragen

    Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit, die Ihnen die Ausübung Ihres bisherigen Berufs unmöglich macht? Wenn Sie erwerbsfähig sind, finanziert die Unfallversicherung unter Umständen eine Umschulung in einen anderen Beruf.

    Hinweis: Möglich sind auch andere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen. Das Ziel der Maßnahmen ist vorrangig die Wiedereingliederung in das Berufsleben.

    Umschulungen finden meist in Berufsförderungswerken statt. Für die Dauer der Umschulung erhalten Sie ein Übergangsgeld. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie auch eine Rente erhalten.

    Je nachdem, von welchem Beruf aus Sie sich in welchen umschulen lassen, kann die Umschulung unterschiedlich lange dauern. Üblich sind ein bis zwei Jahre.

    Zuständige Stelle

    der Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind

    • die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie
    • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

    Hinweis: Ihre Ansprechperson für die berufliche Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist Ihre Reha-Managerin oder Ihr Reha-Manager. Das sind medizinisch und berufskundlich ausgebildete Mitarbeitende der Unfallversicherungsträger. Sie versuchen die für jeden Einzelfall besten Rehabilitationsmaßnahmen zu finden und unterstützen Sie beim beruflichen Wiedereinstieg.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihre Krankheit wurde als Berufskrankheit festgestellt.
    • Durch die Krankheit drohen Sie erwerbsunfähig zu werden, falls Sie Ihren Beruf weiterhin ausüben.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an Ihre Reha-Managerin oder Ihren Reha-Manager bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese informieren Sie über das weitere Verfahren.

    Sie können auch einschätzen,

    • wie groß Ihre Chancen auf eine Umschulung sind und
    • ob in Ihrem Fall andere Rehabilitationsmaßnahmen sinnvoller wären.

    Die Reha-Managerinnen und Reha-Manager erarbeiten je nach Einzelfall einen Rehabilitationsplan. Bewilligt der Unfallversicherungsträger Ihre Umschulung, handeln sie die Einzelheiten mit den Berufsförderungswerken und anderen für eine Umschulung geeigneten Einrichtungen aus.

    Fristen

    Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Erforderliche Unterlagen

    Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.

    Kosten

    keine

    Die Kosten für die Kurse und für die Unterbringung in einem Berufsförderungswerk bekommen Sie ersetzt.

    Hinweise

    Weitere Hinweise finden Sie unter Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

    Rechtsgrundlage

    • § 35 SGB VII (Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben)
    • § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung)

    Freigabevermerk

    19.07.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

    Impressum | Datenschutzerklärung

    Copyright © 2023. All Rights Reserved.