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Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

    Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?

    Beispielhaft genannt seien der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten innerhalb des Fahrzeugs in Verwertungsbetrieben für Altautos.

    Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten - Anzeige (DOC) Sollte Ihre Stadt oder Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.

    Zuständige Stelle

    In Baden-Württemberg: die Kreispolizeibehörde

    Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz Ihrer Betriebsstätte:

    • in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
    • ansonsten das Landratsamt.

    Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

    Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

    Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter: Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

    Landratsamt Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:

    • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
      Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer Industrie- und Handelskammer (IHK), über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 besucht.
    • Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden diese nicht.
    • Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften auf Insbesondere auf Nr. 4 des Anhangs zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 wird verwiesen.
    • Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
      • im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
      • im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
      • in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (mit F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

        Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

    Erforderliche Unterlagen

    Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung

    Kosten

    Je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand

    Bearbeitungsdauer

    Diese können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
    • § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
    • § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    • Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
    • Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
    • Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“

    Freigabevermerk

    Stand: 07.02.2023

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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