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Krankenkasse wechseln

    Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.

    Hinweis: Die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Wahl durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

    An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.

    Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.

    Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.

    Tipp: Viele private Anbieter bieten Vergleichsrechner an, mit denen Sie Ihre Beitragsbelastung ermitteln können.

    Zuständige Stelle

    Ihre Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind älter als 15 Jahre und seit mindestens 12 Monaten bei der gleichen Krankenkasse versichert oder
    • Ihre Krankenkasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen. Die Krankenkasse muss Ihnen sofort, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen.

    Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie schriftlich beantragen. Dabei müssen Sie die Kündigung bei Ihrer vorherigen Versicherung nachweisen.

    Tipp: Bei vielen Krankenkassen können Sie die Mitgliedschaftserklärung direkt online ausfüllen.

    Achtung: Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.

    Fristen

    • in der Regel:
      mit einer Frist von zwei Kalendermonaten; gerechnet von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären.
    • bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitrags:
      zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

    Erforderliche Unterlagen

    • wenn Sie persönlich bei Ihrer Krankenkasse kündigen: Ihre Krankenversichertenkarte
    • für den Nachweis der Kündigung bei der neuen Krankenkasse: Kündigungsbestätigung

    Kosten

    entf

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Sozialministeriums Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    • § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflicht)
    • § 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungsfreiheit)
    • § 53 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Wahltarife)
    • §§ 173 - 175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Wahlrechte der Mitglieder)
    • § 186 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Beginn der Mitgliedschaft)
    • § 242 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zusatzbeitrag)

    Freigabevermerk

    30.08.2022; Sozialministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
     

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Naturpark Südschwarzwald

    Elektromobilität

    Elektroauto Ladesstationen finden

    Wozu braucht man eigentlich ein Landratsamt?

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