Freiwillige Feuerwehr - Mitglied werden
Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr helfen Menschen in Notsituationen. Sie möchten in der Freiwilligen Feuerwehr mitmachen? Hierzu benötigen Sie keine Vorkenntnisse. Wenden Sie sich einfach an die Feuerwehr in Ihrer Gemeinde.
Zuständige Stelle
die Feuerwehr Ihrer Gemeinde
Persönlicher Kontakt
Bürgermeister
Leiter Bauamt
Bau- und Hauptamt
Standesbeamtin und Sekretariat Bürgermeister
Standesamt und Sekretariat
Leiter Rechnungsamt
Rechnungsamt
Kassenverwalter
Mitarbeiter Bauamt
Sachbearbeiterin Kinderbetreuungsangebote / Bürgerservice
Leiterin Tourist-Info
Tourist-Info/Grundbuchamt
Sachbearbeiterin Meldeamt
Mitarbeiterin Hauptamt
Sachbearbeiterin Meldeamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Aufnahme bei der Freiwilligen Feuerwehr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen
- mindestens 17 Jahre alt sein (wenn Sie jünger sind, können Sie in einer Jugendfeuerwehr mitarbeiten),
- über eine gute körperliche und geistige Konstitution verfügen,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären und
- dürfen nicht gegen bestimmte Straftatbestände des Strafgesetzbuches (z.B. Brandstiftung) verstoßen haben.
Verfahrensablauf
Um in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen zu werden, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeindefeuerwehr auf. Die Anschrift erfahren Sie auf den Internetseiten Ihrer Gemeinde und Ihrer Feuerwehr oder aus den Nachrichtenblättern der Gemeinden.
Wenn Sie in die Feuerwehr aufgenommen werden, erhalten Sie eine fundierte Grundausbildung. Danach sollten Sie an den regelmäßigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Je nach Eignung und persönlichen Wünschen können Sie auch zusätzliche Lehrgänge besuchen.
Hinweis: Die Aufnahme erfolgt für die ersten 12 Monate auf Probe.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Es entstehen Ihnen keine Kosten. Ihre Gemeinde stellt Ihnen die benötigte Dienst- und Schutzkleidung zur Verfügung und trägt auch die Ausbildungskosten.
Vertiefende Informationen
Thema "Feuerwehr" auf der Internetseite des Innenministeriums Baden-Württemberg
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 26.06.2020 freigegeben.