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Aktuelle Seite: Startseite Rathaus Verfahrensbeschreibung
Procedure descriptions
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Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung

    Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

    Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

    • Bescheinigung für Musikinstrumente,
    • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
    • Musterkollektionsbescheinigung und
    • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

     Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

    Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.

    Forms/Online Services

    • CITES-Genehmigung beantragen
    • CITES-Genehmigung beantragen
    • Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Einfuhr für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Einfuhr für lebende Exemplare

    Responsible authority

    Bundesamt für Naturschutz

    Details

    Voraussetzungen

    Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.

    • positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde (bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich)
    • Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

    Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

    • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:

    •  Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
    • dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
      • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
      • die Auswahl der Zahlungsart und
      • die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Fristen

    • Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
    • Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung  für  Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

    Kosten

    • Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
    • Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Genehmigung: maximal 1 Monat

    Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

    Freigabevermerk

    09.08.2023 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

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