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Zwischenbewertung Ökokonto-Maßnahme beantragen

    Ökonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, andere privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zwischenbewertung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde, die der Ökokonto-Maßnahme zugestimmt hat, beantragt werden.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

    1. ein berechtigtes Interesse an der Zustimmung zur Zwischenbewertung besteht, etwa, weil die Fläche oder die Ökopunkte aus der Maßnahme veräußert werden sollen,

    2. die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.

    Verfahrensablauf

    Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.

    • Über diesen Zugang kann die Zustimmung zur Zwischenbewertung einer Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
    • Die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
    • Nachdem Sie alle Daten eingegeben und alle Punkte in der Aufgabenliste abgearbeitet haben, kann der Zustimmungsantrag zur Zwischenbewertung der Maßnahmen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.
    • Diesen Antrag müssen Sie als Maßnahmenträger dann unterschrieben per Post mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zusenden.
    • Der Antrag auf Zustimmung zur Zwischenbewertung erhält durch das Erstellen des Antrags den Status "beantragt" und wird der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung angezeigt. In diesem Status können die Daten nicht mehr verändert werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:

    1. Darlegung eines berechtigten Interesses an der Zwischenbewertung, etwa, weil die Ökopunkte aus der Maßnahme oder die Maßnahmenfläche veräußert werden sollen,

    2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten,

    3. sowie auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme sowie die Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person.

    Kosten

    abhängig vom Antrag

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Hinweise

    Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Veräußerung der Flächen wird im Ökokonto-Verzeichnis der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.

    Vertiefende Informationen

    Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

    • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

    Naturschutzgesetz (NatSchG):

    • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
    • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

    Ökokonto-Verordnung (ÖKVO):

    • § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

    Freigabevermerk

    13.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

    Bürger-Energie Genossenschaft

    Hier finden Sie alle Informationen zum Thema BürgerEnergiegenossenschaft Sexau eG

    Naturpark Südschwarzwald

    Hier finden Sie alle Informationen zum Naturpark Südschwarzwald

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