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Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

    Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.

    Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger 20t pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.

    Onlineantrag und Formulare

    • Länder-eANV

      Online-Formular Länder-eANV

    Zuständige Stelle

    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

    Verfahrensablauf

    - Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Sammler/Beförderer,

    - Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    - Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    - Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

    - Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler

    - Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

    Fristen

    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Kosten

    Gebühr nach Nr. 1.1.34 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-1500 EUR

    Gebühr nach Nr. 1.1.32 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-6000 EUR

    Gebühr nach Nr. 1.1.33 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-2500 EUR

    Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

    Bearbeitungsdauer

    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.

    Hinweise

    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

    In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

    Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

    • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
    • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
      In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.
    • Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

    Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link

    Vertiefende Informationen

    Merkblatt der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH zur Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

    Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):

    • § 9 Sammelentsorgungsnachweis

    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)

    Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV)

    Freigabevermerk

    09.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
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