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Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

    Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.

    Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.

    Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.

    Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise

    • Fahrtkosten
    • Parkgebühren
    • Portokosten
    • Kopierkosten.

    Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 449 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.

     

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist

    Amtsgericht Emmendingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.

    Verfahrensablauf

    • Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
    • Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

    Fristen

    Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.

    Hinweis: Das Gericht kann eine andere Frist bestimmen.

    Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.

    Erforderliche Unterlagen

    Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen ab.

    Hinweis: Eine ehrenamtliche Betreuung wird nur dann vergütet, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen. Die betreute Person darf nicht mittellos sein.

    Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Betreuungsgericht.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • §§ 1875 bis 1881 Vergütung und Aufwendungsersatz

    Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG)

    Freigabevermerk

    14.11.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

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