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Immissionsschutz - Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind.

    Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.

    Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • BetrieblicheUmweltdatenberichterstattung

    Zuständige Stelle

    Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

    LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
    Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
    Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
    Nutzen Sie hierzu die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
    Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.

    Fristen

    Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
    Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
    Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Die Übermittlung der Emmissionserklärung erfolgt außschließlich über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).

    Vertiefende Informationen

    Vertiefende Informationen finden Sie auf der Themenseite zur "Emmissionserklärung nach 11. BImSchV" der LUBW.

    Rechtsgrundlage

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

    • § 27 Emissionserklärung

    Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)

    Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

    Freigabevermerk

    27.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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