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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger einreichen

    Sie möchten Sie sich über eine gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung in Baden-Württemberg beschweren? Hier können Sie Ihre Beschwerde direkt bei der zuständigen Stelle im Sozialministerium Baden-Württemberg einreichen.

    Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie schriftlich informiert.

    Zuständige Stelle

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Postfach 10 34 43

    70029 Stuttgart

    Else-Josenhans-Str. 6

    70173 Stuttgart

    Telefon 0711 123-0

    Fax 0711 123-3999

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Über welche Einrichtungen kann ich mich beschweren?

    Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (kurz: Sozialministerium) hat die Rechtsaufsicht ausschließlich über die landesunmittelbaren Sozialversicherungseinrichtungen.

    Hierzu gehören als Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:

    • AOK Baden-Württemberg
    • BKK Groz-Beckert
    • BKK Mahle
    • BKK MTU
    • BKK Rieker Ricosta Weisser
    • BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg
    • BKK Scheufelen
    • Bkk Voralb HELLER * INDEX * LEUZE

     

    Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

    • Unfallkasse Baden-Württemberg

    Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:

    • Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

    Außerdem hat das Sozialministerium die Rechtsaufsicht über

    • den BKK Landesverband Süd,
    • den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg und
    • die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.

    Das Sozialministerium sorgt dafür, dass die Sozialversicherungsträger rechtlich korrekt handeln. Das Ministerium kann den Sozialversicherungsträgern aber nicht vorschreiben, wie sie in bestimmten Situationen handeln sollen, in denen sie einen Ermessensspielraum haben. Das Ministerium ist keine Schiedsstelle, und es kann die Träger im Rahmen der Aufsicht nicht dazu verpflichten zu handeln. Für die rechtliche Klärung individueller Rechtsverhältnisse und Ansprüche sind die Gerichte zuständig. Dazu gibt es vorgeschriebene Verfahren in der Sozialversicherung.

    Wenn Sie sich über das persönliche Verhalten von Beschäftigten beschweren möchten, wenden Sie sich bitte an die Leitung der jeweiligen Behörde.

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung
    • Ihre Beschwerde wird umgehend geprüft.
    • Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Anschließend werden die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente geprüft. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
    • Sofern es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wird Ihr Anliegen an den zuständigen Sozialversicherungsträger zur Bearbeitung und Entscheidung übergeben.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Bitte schildern Sie den Sachverhalt ausführlich.
    • Sie können gerne weitere Unterlagen beifügen, zum Beispiel Ihren bisherigen Schriftverkehr mit dem Sozialversicherungsträger.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung ist vom Einzelfall abhängig. Dabei spielt auch eine Rolle, welche anderen Stellen beteiligt werden müssen.

    Hinweise

    Sie haben die Möglichkeit, die Beschwerde anonym einzureichen. Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten erleichtert jedoch die Bearbeitung Ihrer Beschwerde. Wenn Sie das Ergebnis Ihrer Beschwerde erfahren möchten, sind Ihre personenbezogenen Daten notwendig.

    Vertiefende Informationen

    Wenn sich Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstrecken, zum Beispiel die bundesunmittelbaren Krankenkassen wie BARMER Ersatzkasse oder Techniker Krankenkasse, dann liegt die Aufsicht beim

    • Bundesamt für Soziale Sicherung

    Friedrich-Ebert-Allee 38

    53113 Bonn

    Beschwerden über private Krankenversicherungen richten Sie bitte an die

    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Graurheindorfer Straße 108

    53117 Bonn

    Rechtsgrundlage

    Grundgesetz (GG):

    • Artikel 17

    Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung:

    • § 87 Umfang der Aufsicht
    • § 88 Prüfung und Unterrichtung
    • § 89 Aufsichtsmittel
    • § 90 Aufsichtsbehörden
    • § 90a Zuständigkeitsbereich

    Freigabevermerk

    13.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen, Freiamt
    Hier finden Sie alle Blutspendetermine in Sexau, Waldkirch, Emmendingen, Denzlingen und Freiamt

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